OGH 5Ob272/60 (RS0006639)

OGH5Ob272/6010.9.2024

Rechtssatz

Dem Verlassenschaftsgläubiger, dem die Absonderung nach § 812 ABGB, wenn auch noch nicht rechtskräftig, bewilligt wurde, muß ein Rekursrecht gegen Verfügungen des Verlassenschaftsgerichtes, mit denen in seine Rechte als Absonderungsgläubiger eingegriffen wird, zugebilligt werden. Das gilt insbesondere bei Beschlüssen, durch die Vermögenswerte aus der Masse, durch deren Absonderung für die Befriedigung seiner Forderung Vorsorge getroffen wurde, ausgeschieden werden.

Normen

ABGB §812 H
AußStrG §9 E5

5 Ob 272/60OGH27.07.1960

VersR 1960,348 = VersR 1960,1150 (mit Anm von Wahle) = VersSlg 173

5 Ob 635/78OGH04.07.1978

Auch; Beisatz: Aufhebung einer vor rechtskräftiger Entscheidung über<br/>den Absonderungsantrag erlassenen EU. (T1)

5 Ob 633/80OGH09.09.1980

Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 635/78

4 Ob 510/83OGH22.02.1983

Vgl; JBl 1983,483 = SZ 56/28

2 Ob 112/24wOGH10.09.2024

vgl; nur: Dem Verlassenschaftsgläubiger, dem die Absonderung nach § 812 ABGB, wenn auch noch nicht rechtskräftig, bewilligt wurde, muß ein Rekursrecht gegen Verfügungen des Verlassenschaftsgerichtes, mit denen in seine Rechte als Absonderungsgläubiger eingegriffen wird, zugebilligt werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19600727_OGH0002_0050OB00272_6000000_001

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