Normen
6 Ob 132/58 | OGH | 18.06.1958 |
7 Ob 645/83 | OGH | 23.06.1983 |
nur: Zur Perpetuierung der Gewährleistungseinrede ist nicht nötig, schon in der Mängelanzeige den Gewährleistungsanspruch zu konkretisieren. (T1) Beisatz: Die einredeweise Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches wird demnach nicht dadurch gehindert, daß der Berechtigte, insbesondere wenn es sich um einen juristischen Laien handelt, seine Ansprüche, die hier im übrigen ihrer Art nach hinreichend beschrieben sind, als Schadenersatzansprüche bezeichnet. (T2) |
1 Ob 609/90 | OGH | 19.12.1990 |
Vgl auch; nur T1 |
3 Ob 150/04m | OGH | 30.06.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Besteller begehrt hinreichend deutlich Verbesserung, wenn er der Fälligkeit des eingeklagten Werklohns die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags wegen Vorliegens von Mängeln entgegenhält und diese Mängel spezifiziert. Dazu muss er innerhalb der im § 933 ABGB aF genannten Frist konkrete Mängel zumindest durch Beschreibung der auf ihr Vorhandensein hinweisenden Folgen behaupten. (T3) |
8 Ob 36/24p | OGH | 22.05.2024 |
Beisatz wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19580618_OGH0002_0060OB00132_5800000_001
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