OGH 3Ob504/55; 1Ob383/57; 2Ob128/60; 3Ob523/90; 7Ob160/14a; 5Ob183/16x; 7Ob53/18x; 9Ob4/23p; 8Ob158/22a (RS0020522)

OGH3Ob504/55; 1Ob383/57; 2Ob128/60; 3Ob523/90; 7Ob160/14a; 5Ob183/16x; 7Ob53/18x; 9Ob4/23p; 8Ob158/22a15.2.2024

Rechtssatz

Wird ein Bestandobjekt nur zu Wohnzwecken in Bestand gegeben, so darf der Bestandnehmer darin kein Gewerbe ausüben und daher auch keine Firmentafel beim Haustor anbringen. Die Anbringung eines Namensschildes mit Berufsbezeichnung an der Wohnungstür ist ihm allerdings gestattet.

Normen

ABGB §1098 IIa
ABGB §1098 IIc
ABGB §879 Abs3

3 Ob 504/55OGH02.11.1955
1 Ob 383/57OGH28.08.1957

Veröff: ImmZ 1957,288

2 Ob 128/60OGH17.06.1960

Ähnlich wie; Beisatz: (Begehren auf Unterlassung der untersagten Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume) (T1) Veröff: ImmZ 1960,292 = HBZ 1960,17,2

3 Ob 523/90OGH27.06.1990

nur: Wird ein Bestandobjekt nur zu Wohnzwecken in Bestand gegeben, so darf der Bestandnehmer darin kein Gewerbe ausüben und daher auch keine Firmentafel beim Haustor anbringen. (T2)<br/>Beisatz: Diese vereinbarte Einschränkung ist in Ermangelung einer § 11 MRG vergleichbaren Vorschrift jedenfalls zulässig und bindend. (T3)<br/>Anm: Veröff: AnwBl 1991,55

7 Ob 160/14aOGH29.10.2014

Vgl auch

5 Ob 183/16xOGH27.06.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

7 Ob 53/18xOGH20.04.2018

Auch; nur T2

9 Ob 4/23pOGH24.01.2024

Beisatz: Hier: Die Klausel "Der Mietgegenstand darf nur für Wohnzwecke verwendet werden" verstößt nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB, da der Vermieter im Regelfall ein legitimes Interesse an dieser Einschränkung hat, knüpfen sich doch daran unterschiedliche Rechtsfolgen. (T4)

8 Ob 158/22aOGH15.02.2024

vgl; Beisatz wie T3: Hier: Verbandsverfahren. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19551102_OGH0002_0030OB00504_5500000_001

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