Rechtssatz
Bei Dauerrechtsverhältnissen ist in Beziehung auf den Bestand und Inhalt dieser Rechte die Feststellungsklage zulässig, ohne Rücksicht darauf, ob eine Leistungsklage auf aus dem Rechtsverhältnis fällig gewordene Leistungen möglich ist oder nicht.
2 Ob 476/52 | OGH | 06.08.1952 |
Ähnlich |
3 Ob 14/74 | OGH | 05.02.1974 |
Beisatz: Betriebliche Witwenpension. (T1) Veröff: Arb 9192 |
4 Ob 534/74 | EGMR | 14.05.1974 |
Veröff: JBl 1975,94 = NZ 1975,72 |
7 Ob 254/74 | OGH | 30.01.1975 |
nur: Bei Dauerrechtsverhältnissen ist in Beziehung auf den Bestand und Inhalt dieser Rechte die Feststellungsklage zulässig. (T2); Beisatz: Aufteilungsschlüssel bei Miteigentum. (T3) |
5 Ob 562/76 | OGH | 04.05.1976 |
Auch; Beisatz: Hier: Kiesausbeutevertrag (T4) |
9 ObA 51/92 | OGH | 08.04.1992 |
Auch; Beisatz: Auch einzelne strittige Rechtsbeziehungen aus einem solchen Dauerschuldverhältnis, wie etwa die Höhe des zu leistenden Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis, sind ein tauglicher Gegenstand eines Feststellungsbegehrens und daher auch eines Zwischenantrages auf Feststellung. (T5) |
9 ObA 228/01x | OGH | 10.10.2001 |
Beisatz: Dies gilt auch für einzelne strittige Rechtsbeziehungen aus einem Dauerschuldverhältnis. (T6) |
2 Ob 138/08w | OGH | 14.08.2008 |
Beisatz: Im Hinblick auf das durch einen Gesellschaftsvertrag einer GmbH gegebene Dauerrechtsverhältnis kann einen Gesellschafter der GmbH das Feststellungsinteresse nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil er Leistungsanspruch auf Duldung der Ausübung der Gesellschafterrechte geltend machen könnte. (T7) |
9 ObA 92/17w | OGH | 28.11.2017 |
Beisatz: Auch hinsichtlich der korrekten Einstufung in eine Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrags. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19551005_OGH0002_0020OB00467_5500000_003
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