OGH 2Ob955/54; 5Ob29/60; 2Ob10/79; 1Ob23/99k; 6Ob104/04v; 6Ob227/05h; 2Ob119/24z (RS0027811)

OGH2Ob955/54; 5Ob29/60; 2Ob10/79; 1Ob23/99k; 6Ob104/04v; 6Ob227/05h; 2Ob119/24z25.7.2024

Rechtssatz

Wenn eine ortspolizeiliche Verfügung besteht, daß Hunde an der Leine zu führen sind, der Hund jedoch losgelassen wird und einen Radfahrer zum Sturz bringt, ist durch das Zuwiderhandeln der zufällige Schaden herbeigeführt und der Halter dafür haftbar.

Normen

ABGB §1311 IIb
ABGB §1320 B1

2 Ob 955/54OGH29.12.1954
5 Ob 29/60OGH03.02.1960

Beisatz: Das gilt auch dann, wenn der Leinenzwang zum Schutz der Parkanlagen erlassen wurde, der Hund aber ein Kind beißt. (T1)

2 Ob 10/79OGH27.02.1979

Veröff: ZVR 1980/18 S 24

1 Ob 23/99kOGH23.02.1999

Vgl; Beisatz: Der Halter eines Hundes haftet - wenn Leinenzwang besteht - nur für den mit der Übertretung des Leinenzwangs im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Schaden. (T2)

6 Ob 104/04vOGH26.08.2004

Auch

6 Ob 227/05hOGH03.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Auch ohne einen in einer Verordnung angeordneten Leinenzwang kann daher eine Leinenführung geboten sein. (T3); Beisatz: Hier: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T4)

2 Ob 119/24zOGH25.07.2024

Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier ließ die Verordnung eine "virtuelle Leine" genügen, deren Anforderungen erfüllt waren, weil sich der folgsame Hund in unmittelbarer Nähe der Beklagten befand. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19541229_OGH0002_0020OB00955_5400000_001

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