OGH 3Ob172/54; 6Ob178/64; 1Ob274/68; 1Ob509/79; 3Ob542/87; 5Ob563/94; 5Ob193/23b (RS0018512)

OGH3Ob172/54; 6Ob178/64; 1Ob274/68; 1Ob509/79; 3Ob542/87; 5Ob563/94; 5Ob193/23b28.5.2024

Rechtssatz

Bescheidmäßig ergangene Anordnungen der Baupolizei auf Herstellung des bauordnungsmäßigen Zustandes sowie auf Zahlung der Kosten für eine wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung baupolizeilicher Aufträge angedrohte Ersatzvornahme sind Schulden und Rückstände im Sinne des § 928 letzter Satz ABGB. Aufträge der Baubehörden, durch welche auf Erfüllung der dem Hauseigentümer nach der Bauordnung obliegenden Verpflichtungen gedrungen wird, sind jedem Eigentümer des betreffenden Hauses gegenüber wirksam und vollstreckbar.

Normen

ABGB §928

3 Ob 172/54OGH24.03.1954

Veröff: SZ 27/79

6 Ob 178/64OGH18.06.1964

Veröff: JBl 1964,606

1 Ob 274/68OGH19.12.1968

Veröff: SZ 41/182 = JBl 1970,142

1 Ob 509/79OGH14.03.1979

Vgl auch; Veröff: MietSlg 31114

3 Ob 542/87OGH11.11.1987

Vgl auch

5 Ob 563/94OGH13.01.1995

Beisatz: Von Rückständen kann in einem solchen Fall aber nur dann die Rede sein, wenn sie bereits gegen den Veräußerer "wirksam und vollstreckbar" waren. Dies setzt das Bestehen eines in Bescheidform ergangenen vollstreckbaren Leistungsbefehls voraus. (T1)

5 Ob 193/23bOGH28.05.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19540324_OGH0002_0030OB00172_5400000_001

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