OGH 4Ob142/53; 4Ob111/61; 6Ob690/87; 1Ob191/02y; 3Ob13/05s; 8Ob94/12z; 3Ob151/13x; 9ObA88/14b; 3Ob57/15a; 1Ob201/15p; 9ObA31/24k (RS0019572)

OGH4Ob142/53; 4Ob111/61; 6Ob690/87; 1Ob191/02y; 3Ob13/05s; 8Ob94/12z; 3Ob151/13x; 9ObA88/14b; 3Ob57/15a; 1Ob201/15p; 9ObA31/24k26.6.2024

Rechtssatz

Die Genehmigung der Handlung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht wirkt zurück (Genehmigung einer Kündigung).

Normen

ABGB §1016

4 Ob 142/53OGH15.09.1953

Veröff: Arb 5811

4 Ob 111/61OGH10.10.1961
6 Ob 690/87OGH18.12.1987

Vgl auch; Veröff: RdW 1988,160 = ÖBA 1988,601 (Koziol)

1 Ob 191/02yOGH25.10.2002

Vgl; Beisatz: Beim freien Dienstvertrag wird der Mangel der Ermächtigung zur Abgabe einer dienstrechtlichen Erklärung durch die nachträgliche Genehmigung des Handelns ohne Vertretungsmacht seitens des Vertretenen rückwirkend saniert. Bei einer Kündigung muss die Genehmigung jedoch noch vor dem Kündigungstermin erfolgt sein. (T1)<br/>Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die Entlassung zunächst durch einen nicht statutengemäß zusammengesetzten und daher seine Kompetenz überschreitenden Vereinsvorstand erklärt wurde. (T2)<br/>Beisatz: Ob dieses Ergebnis auch bei Arbeitnehmern sachgerecht erscheint, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eines besonderen Rechtsschutzes nach sozialen Erwägungen bedürfen, musste hier nicht geprüft werden. (T3)

3 Ob 13/05sOGH20.10.2005

Auch; Beisatz: Hier: Allein handelnder Gesamtvertreter. (T4)

8 Ob 94/12zOGH04.03.2013
3 Ob 151/13xOGH08.10.2013

Beisatz: Hier: NÖ Gemeindeordnung. (T5)<br/>Beisatz: Auch eine schlüssige Genehmigung des vollmachtslosen Handelns des Bürgermeisters durch den Gemeinderat ist möglich. (T6)

9 ObA 88/14bOGH29.10.2014
3 Ob 57/15aOGH17.06.2015

Auch

1 Ob 201/15pOGH31.03.2016

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2

9 ObA 31/24kOGH26.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19530915_OGH0002_0040OB00142_5300000_001

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