Rechtssatz
Das Recht oder Rechtsverhältnis muss zur Zeit der Klageerhebung oder wenigstens des Verhandlungsschlusses bestehen, wenn es auch augenblicklich etwa deshalb nicht wirksam ist, weil die daraus sich ergebenden Folgen an Bedingungen oder an eine Frist gebunden sind, Gegenstand der Klage kann demnach nicht ein erst künftig entstehendes Rechtsverhältnis oder ein etwa künftig entstehender Anspruch sein. Namentlich ist die Feststellungsklage nicht gegeben, um rein theoretisch alle denkbaren Möglichkeiten einer künftigen Rechtsverletzung auszuschließen. Die Feststellungsklage ist daher abzuweisen, wenn die zur Begründung eines Rechtsverhältnisses erforderliche Tatsache noch nicht eingetreten ist, ebenso vor Eintritt der Voraussetzungen an die das Gesetz das Entstehen eines Anspruches knüpft.
7 Ob 757/79 | OGH | 18.10.1979 |
Ähnlich; Beisatz: Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist zum Schluss der Verhandlung erster Instanz zu beurteilen. (T1) |
7 Ob 770/82 | OGH | 11.11.1982 |
nur: Gegenstand der Klage kann nicht ein etwa künftig entstehender Anspruch sein. (T2)<br/>Beis wie T1<br/>Veröff: SZ 55/177 |
6 Ob 523/84 | OGH | 10.05.1984 |
Auch |
6 Ob 335/00h | OGH | 22.02.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Als Rechtsverhältnis wird eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt konkretisierte rechtlich geregelte privatrechtliche Beziehung zwischen den Streitteilen verstanden, die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bestehen muss, um "gegenwärtig" zu sein. (T3) |
5 Ob 24/02v | OGH | 12.02.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen einer gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung kann nicht schlechthin mit dem Vorhandensein einer Bedingung gleichgesetzt werden. (T4)<br/>Veröff: SZ 2002/22 |
7 Ob 252/08x | OGH | 13.05.2009 |
Auch; nur: Gegenstand der Klage kann nicht ein erst künftig entstehendes Rechtsverhältnis oder ein künftig entstehender Anspruch sein. Die Klage ist daher abzuweisen, wenn die zur Begründung des Rechtsverhältnisses erforderliche Tatsache noch nicht eingetreten ist; ebenso vor Eintritt der Voraussetzungen, an die das Gesetz das Entstehen eines Anspruchs knüpft. (T5)<br/>Beis wie T4 |
4 Ob 154/09i | OGH | 19.01.2010 |
Auch; Beisatz: Gegenstand der Feststellung nach § 228 ZPO kann nur ein gegenwärtiges Recht oder Rechtsverhältnis sein. (T6)<br/>Veröff: SZ 2010/1 |
9 ObA 43/11f | OGH | 30.01.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Rein theoretische Befürchtungen genügen den Erfordernissen des § 228 ZPO in Bezug auf die „rechtlich‑praktische Bedeutung“ der begehrten Feststellung nicht. (T7) |
9 Ob 61/18p | OGH | 30.10.2018 |
nur: Gegenstand der Klage kann demnach nicht ein erst künftig entstehendes Rechtsverhältnis oder ein etwa künftig entstehender Anspruch sein. (T8) |
9 ObA 111/19t | OGH | 26.02.2020 |
Vgl; nur: Das Recht oder Rechtsverhältnis muss zur Zeit der Klageerhebung oder wenigstens des Verhandlungsschlusses bestehen. (T9); nur T5; nur T8 |
6 Ob 239/20w | OGH | 15.03.2021 |
vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Entfällt das bei Klageerhebung noch bestehende Feststellungsinteresse aufgrund geänderter Sachumstände noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, dann ist die Feststellungsklage mangels rechtlichen Interesses abzuweisen. (T10)<br/>Beisatz: Grundsätzlich ist auch dann, wenn im Laufe der Verhandlung erster Instanz ein zuvor der Höhe nach noch nicht abschätzbarer Schaden bezifferbar und damit die Möglichkeit einer Leistungsklage eröffnet wird, etwa weil die Schadensentwicklung mittlerweile endgültig abgeschlossen ist, vom Wegfall des Feststellungsinteresses auszugehen. (T11)<br/>Beisatz: Die während des Rechtsstreits eingetretene Möglichkeit, bezüglich der streitigen Ansprüche eine Leistungsklage einzubringen, beseitigt das Feststellungsinteresse aber nur dann, wenn damit tatsächlich alle von der Feststellungsklage erfassten Rechtsbeziehungen vollständig ausgeschöpft werden könnten. (T12)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/28 |
Dokumentnummer
JJR_19530701_OGH0002_0020OB00316_5300000_002
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