OGH 2Ob316/53; 7Ob757/79; 7Ob770/82; 6Ob523/84; 6Ob335/00h; 5Ob24/02v; 7Ob120/04d; 1Ob62/04f; 7Ob252/08x; 4Ob154/09i; 9ObA43/11f; 10Ob62/11g; 5Ob165/14x; 1Ob36/16z; 9ObA39/17a; 9ObA23/18z; 8ObA58/17p; 9Ob61/18p; 3Ob71/19s; 9ObA111/19t; 6Ob239/20w; 4Ob169/22i; 7Ob125/23t; 9Ob9/24z (RS0039178)

OGH2Ob316/53; 7Ob757/79; 7Ob770/82; 6Ob523/84; 6Ob335/00h; 5Ob24/02v; 7Ob120/04d; 1Ob62/04f; 7Ob252/08x; 4Ob154/09i; 9ObA43/11f; 10Ob62/11g; 5Ob165/14x; 1Ob36/16z; 9ObA39/17a; 9ObA23/18z; 8ObA58/17p; 9Ob61/18p; 3Ob71/19s; 9ObA111/19t; 6Ob239/20w; 4Ob169/22i; 7Ob125/23t; 9Ob9/24z23.10.2024

Rechtssatz

Das Recht oder Rechtsverhältnis muss zur Zeit der Klageerhebung oder wenigstens des Verhandlungsschlusses bestehen, wenn es auch augenblicklich etwa deshalb nicht wirksam ist, weil die daraus sich ergebenden Folgen an Bedingungen oder an eine Frist gebunden sind, Gegenstand der Klage kann demnach nicht ein erst künftig entstehendes Rechtsverhältnis oder ein etwa künftig entstehender Anspruch sein. Namentlich ist die Feststellungsklage nicht gegeben, um rein theoretisch alle denkbaren Möglichkeiten einer künftigen Rechtsverletzung auszuschließen. Die Feststellungsklage ist daher abzuweisen, wenn die zur Begründung eines Rechtsverhältnisses erforderliche Tatsache noch nicht eingetreten ist, ebenso vor Eintritt der Voraussetzungen an die das Gesetz das Entstehen eines Anspruches knüpft.

Normen

ZPO §228 C4
ZPO §406 Aa

2 Ob 316/53OGH01.07.1953
7 Ob 757/79OGH18.10.1979

Ähnlich; Beisatz: Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist zum Schluss der Verhandlung erster Instanz zu beurteilen. (T1)

7 Ob 770/82OGH11.11.1982

nur: Gegenstand der Klage kann nicht ein etwa künftig entstehender Anspruch sein. (T2)<br/>Beis wie T1<br/>Veröff: SZ 55/177

6 Ob 523/84OGH10.05.1984

Auch

6 Ob 335/00hOGH22.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Als Rechtsverhältnis wird eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt konkretisierte rechtlich geregelte privatrechtliche Beziehung zwischen den Streitteilen verstanden, die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bestehen muss, um "gegenwärtig" zu sein. (T3)

5 Ob 24/02vOGH12.02.2002

Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen einer gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung kann nicht schlechthin mit dem Vorhandensein einer Bedingung gleichgesetzt werden. (T4)<br/>Veröff: SZ 2002/22

7 Ob 120/04dOGH16.06.2004

Auch

1 Ob 62/04fOGH12.10.2004

Vgl auch; nur T2; Beis wie T1

7 Ob 252/08xOGH13.05.2009

Auch; nur: Gegenstand der Klage kann nicht ein erst künftig entstehendes Rechtsverhältnis oder ein künftig entstehender Anspruch sein. Die Klage ist daher abzuweisen, wenn die zur Begründung des Rechtsverhältnisses erforderliche Tatsache noch nicht eingetreten ist; ebenso vor Eintritt der Voraussetzungen, an die das Gesetz das Entstehen eines Anspruchs knüpft. (T5)<br/>Beis wie T4

4 Ob 154/09iOGH19.01.2010

Auch; Beisatz: Gegenstand der Feststellung nach § 228 ZPO kann nur ein gegenwärtiges Recht oder Rechtsverhältnis sein. (T6)<br/>Veröff: SZ 2010/1

9 ObA 43/11fOGH30.01.2012

Vgl auch; Beisatz: Rein theoretische Befürchtungen genügen den Erfordernissen des § 228 ZPO in Bezug auf die „rechtlich‑praktische Bedeutung“ der begehrten Feststellung nicht. (T7)

10 Ob 62/11gOGH05.06.2012

Vgl auch

5 Ob 165/14xOGH27.01.2015

Auch; nur T5

1 Ob 36/16zOGH21.06.2016
9 ObA 39/17aOGH28.06.2017
9 ObA 23/18zOGH28.06.2018

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

8 ObA 58/17pOGH24.10.2018
9 Ob 61/18pOGH30.10.2018

nur: Gegenstand der Klage kann demnach nicht ein erst künftig entstehendes Rechtsverhältnis oder ein etwa künftig entstehender Anspruch sein. (T8)

3 Ob 71/19sOGH23.05.2019

Vgl

9 ObA 111/19tOGH26.02.2020

Vgl; nur: Das Recht oder Rechtsverhältnis muss zur Zeit der Klageerhebung oder wenigstens des Verhandlungsschlusses bestehen. (T9); nur T5; nur T8

6 Ob 239/20wOGH15.03.2021

vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Entfällt das bei Klageerhebung noch bestehende Feststellungsinteresse aufgrund geänderter Sachumstände noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, dann ist die Feststellungsklage mangels rechtlichen Interesses abzuweisen. (T10)<br/>Beisatz: Grundsätzlich ist auch dann, wenn im Laufe der Verhandlung erster Instanz ein zuvor der Höhe nach noch nicht abschätzbarer Schaden bezifferbar und damit die Möglichkeit einer Leistungsklage eröffnet wird, etwa weil die Schadensentwicklung mittlerweile endgültig abgeschlossen ist, vom Wegfall des Feststellungsinteresses auszugehen. (T11)<br/>Beisatz: Die während des Rechtsstreits eingetretene Möglichkeit, bezüglich der streitigen Ansprüche eine Leistungsklage einzubringen, beseitigt das Feststellungsinteresse aber nur dann, wenn damit tatsächlich alle von der Feststellungsklage erfassten Rechtsbeziehungen vollständig ausgeschöpft werden könnten. (T12)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/28

4 Ob 169/22iOGH22.11.2022

Vgl; nur T5; Beis wie T7

7 Ob 125/23tOGH24.10.2023

vgl; Beisatz nur wie T1

9 Ob 9/24zOGH23.10.2024

Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19530701_OGH0002_0020OB00316_5300000_002

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