OGH 5Os577/52; 5Os750/55; 5Os313/56; 12Os191/64 (RS0096136)

OGH5Os577/52; 5Os750/55; 5Os313/56; 12Os191/6411.9.2024

Rechtssatz

Die unrichtige Rechtsbelehrung über die Dauer gesetzlicher Fristen vermag nicht den Ablauf dieser Fristen zu hindern. Es besteht jedoch kein Hindernis, in derartigen Fällen durch Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Abhilfe zu schaffen (unrichtig StPO-Form 143).

Normen

StPO §3
StPO §6 B
StPO §33 Ba

5 Os 577/52OGH27.06.1952

Veröff: SSt XXIII/58

5 Os 750/55OGH28.07.1955
5 Os 313/56OGH04.05.1956

nur: Die unrichtige Rechtsbelehrung über die Dauer gesetzlicher Fristen vermag nicht den Ablauf dieser Fristen zu hindern. (T1)

12 Os 191/64OGH16.10.1964

Beisatz: Unterbleiben der Belehrung nach § 478 Abs 3 StPO. (T2)

9 Os 53/65OGH22.04.1965
9 Os 20/70OGH10.03.1970

Beisatz: Unterbleiben einer Belehrung nach § 152 Abs 3 Geo. (T3)

12 Os 224/70OGH02.12.1970
9 Os 164/71OGH14.12.1971

Beisatz: Hier: Unvollständige Rechtsmittelbelehrung. (T4)

12 Os 31/74OGH05.03.1974

nur T1; Beisatz: Hier: Unrichtige Belehrung des Armenvertreters. (T5)

11 Os 20/77OGH11.03.1977
9 Os 101/79OGH25.09.1979
13 Os 157/81OGH15.10.1981

Beisatz: Hier: Unzutreffende Rechtsbelehrung über die bedingte Strafnachsicht (obwohl eine solche gar nicht gewährt wurde). (T6) Veröff: EvBl 1982/81 S 270

12 Os 18/88OGH11.02.1988

Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SSt 59/12

11 Os 133/06bOGH27.03.2007

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Unterbleiben einer Belehrung gemäß § 478 Abs 1 und Abs 2 StPO. (T7)

13 Os 107/08xOGH27.08.2008

Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsmittelbelehrung wird - wenngleich von der in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Willenserklärung des Gerichts verschieden - von § 86 Abs 1 erster Satz StPO zum integrierenden Bestandteil jedes Beschlusses erklärt. Ein schriftlich auszufertigender Beschluss (§ 86 Abs 2 und 3 erster Satz StPO) ist daher nur dann - die Beschwerdefrist des § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO auslösend - bekanntgemacht, wenn er samt Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde. Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung sind jedoch, wie erwähnt, zu unterscheiden, sodass der Umstand, dass eine zugestellte Entscheidung (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) aus anderen Gründen als wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung den Erfordernissen des § 86 Abs 1 StPO nicht entspricht, der rechtlichen Annahme fristauslösender Bekanntmachung (§ 88 Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht entgegensteht. (T8)

14 Os 145/09vOGH15.12.2009

Auch; Beisatz: Da ein Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft bereits mit seiner Verkündung - die Frist des § 176 Abs 5 StPO auslösend - bekannt gemacht ist (§ 176 Abs 5 StPO) vermögen dem Gericht nach Ablauf der dreitägigen Beschwerdefrist unterlaufene Rechtsfehler an Beginn und Ablauf der Beschwerdefrist nichts zu ändern. (T9)

14 Os 79/20dOGH29.09.2020

Vgl; Beis wie T7

15 Os 34/21wOGH26.05.2021

Vgl

13 Os 19/22aOGH20.04.2022

Vgl

15 Os 93/22yOGH18.10.2022

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7

13 Os 57/24tOGH11.09.2024

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19520627_OGH0002_0050OS00577_5200000_002

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