OGH 1Ob347/51; 6Ob53/58; 8Ob4/64; 5Ob314/65; 1Ob701/77; 6Ob646/78; 7Ob659/79; 2Ob509/84; 6Ob700/87; 1Ob556/93 (RS0013636)

OGH1Ob347/51; 6Ob53/58; 8Ob4/64; 5Ob314/65; 1Ob701/77; 6Ob646/78; 7Ob659/79; 2Ob509/84; 6Ob700/87; 1Ob556/9326.4.2024

Rechtssatz

Das Gebrauchsrecht des einzelnen Miteigentümers bezieht sich grundsätzlich auf die ganze im Miteigentum stehende Sache und findet nur im Mitgebrauch der übrigen Miteigentümer seine Schranke. Wenn einer der Miteigentümer ohne Widerspruch der anderen die Sache über das ihm zustehende Maß in Gebrauch nimmt, ist gemäß § 863 ABGB die Zustimmung der anderen anzunehmen. Das gleiche gilt, wenn er die Sache einem Dritten zum Gebrauch gegen Entgelt überlässt. Die Miteigentümer, deren Zustimmung angenommen wird, können für die Vergangenheit keine Vergütung fordern.

Normen

ABGB §833 D2

1 Ob 347/51OGH30.06.1951

Veröff: SZ 24/178

6 Ob 53/58OGH14.05.1958
8 Ob 4/64OGH10.03.1964

Veröff: MietSlg 16026

5 Ob 314/65OGH09.12.1965

Veröff: MietSlg 17041

1 Ob 701/77OGH26.04.1978

Auch; Veröff: SZ 51/56

6 Ob 646/78OGH22.06.1978

nur: Wenn einer der Miteigentümer ohne Widerspruch der anderen die<br/>Sache über das ihm zustehende Maß in Gebrauch nimmt, ist gemäß § 863<br/>ABGB die Zustimmung der anderen anzunehmen. (T1)

7 Ob 659/79OGH05.07.1979

nur: Das Gebrauchsrecht des einzelnen Miteigentümers bezieht sich grundsätzlich auf die ganze im Miteigentum stehende Sache und findet nur im Mitgebrauch der übrigen Miteigentümer seine Schranke. (T2)

2 Ob 509/84OGH25.09.1984
6 Ob 700/87OGH14.01.1988

Auch; nur T1

1 Ob 556/93OGH25.08.1993

Auch; nur T2

1 Ob 2108/96yOGH26.07.1996
2 Ob 155/08wOGH14.08.2008

Auch; nur T2; Beisatz: Das auf dem Gesetz basierende Gebrauchsrecht des einzelnen Teilhabers bestimmt sich durch den konkreten bisherigen Gebrauch der übrigen. (T3); Beisatz: Jeder kann die ganze Sache rechtmäßig gebrauchen, soferne dadurch nicht der konkrete Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. (T4)

4 Ob 169/23sOGH26.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19510530_OGH0002_0010OB00347_5100000_001

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