1 Ob 166/49 | OGH | 13.04.1949 |
Veröff: SZ 22/52 |
3 Ob 16/76 | OGH | 25.02.1976 |
Veröff: JBl 1976,489 |
8 Ob 547/87 | OGH | 12.03.1987 |
Beisatz: Auch nicht gegen eine Vereinbarung nach § 55 a Abs 2 EheG. (T1) |
4 Ob 253/01m | OGH | 13.11.2001 |
Beisatz: Es kann zwar ein gerichtlicher Vergleich, nicht aber ein Urteil mit Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit gemäß § 228 ZPO angefochten werden. Die unterschiedliche Behandlung liegt darin begründet, dass der gerichtliche Vergleich keine gerichtliche Entscheidung ist, dass er daher auch weder mit einem Rechtsmittel noch mit einer Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann und dass er auch nicht der materiellen Rechtskraft teilhaft wird. Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches übernimmt deshalb in diesem Bereich die Funktion der Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmsklage; so weit aber das Verfahrensrecht zur Feststellung der Rechtswirksamkeit oder deren Bekämpfung eigene Behelfe vorsieht, ist eine Feststellungsklage ausgeschlossen. (T2) |
10 Ob 59/07k | OGH | 26.06.2007 |
Auch; Beis wie T2 nur: Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches übernimmt deshalb in diesem Bereich die Funktion der Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmsklage. (T3) |
10 ObS 41/24p | OGH | 13.08.2024 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19490413_OGH0002_0010OB00166_4900000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)