OGH 3Ob26/38; 1Ob717/52; 6Ob408/60; 3Ob21/65; 6Ob717/77; 3Ob57/81; 8Ob511/84; 5Ob2104/96i; 3Ob237/11s; 3Ob241/13g; 3Ob31/14a; 3Ob35/20y; 1Ob98/22a; 4Ob17/23p; 6Ob34/23b (RS0047130)

OGH3Ob26/38; 1Ob717/52; 6Ob408/60; 3Ob21/65; 6Ob717/77; 3Ob57/81; 8Ob511/84; 5Ob2104/96i; 3Ob237/11s; 3Ob241/13g; 3Ob31/14a; 3Ob35/20y; 1Ob98/22a; 4Ob17/23p; 6Ob34/23b21.2.2024

Rechtssatz

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft setzt dauernden Geschlechtsverkehr und Wohnungsgemeinschaft voraus; Wirtschaftsgemeinschaft allein genügt nicht. Während der Zeit einer solchen Lebensgemeinschaft ruht die Unterhaltspflicht des (geschiedenen) Mannes, gleichgültig, ob und welche Zuwendungen die Frau aus der Lebensgemeinschaft erhält.

Normen

ABGB §91 C6

3 Ob 26/38OGH25.03.1938

Veröff: SZ 20/83

1 Ob 717/52OGH17.09.1952

nur: Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft setzt dauernden Geschlechtsverkehr und Wohnungsgemeinschaft voraus; Wirtschaftsgemeinschaft allein genügt nicht. (T1)

6 Ob 408/60OGH30.11.1960

nur T1

3 Ob 21/65OGH24.02.1965

Beisatz: Wie auch bei Ehen, kann bei Lebensgemeinschaften das eine oder andere Merkmal fehlen. (T2)

6 Ob 717/77OGH15.12.1977

nur T1; Veröff: RZ 1978/45 S 86

3 Ob 57/81OGH08.07.1981

Vgl; Beisatz: Ein gelegentliches, wenn auch häufes Übernachten eines Mannes in der Wohnung einer Frau, erfüllt diese Voraussetzungen noch nicht. - Keine Wohngemeinschaft. (T3)

8 Ob 511/84OGH23.05.1984

Auch; nur T1; Beis wie T2

5 Ob 2104/96iOGH21.05.1996

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Lebensgemeinschaft: eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, gemeinsame Wochenendausflüge und ein häufiger Aufenthalt des Mannes in der Wohnung der Frau. (T4)

3 Ob 237/11sOGH18.04.2012

nur T1; Beisatz: Eine Wohngemeinschaft liegt grundsätzlich vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein soll; sie muss über die bloßen „Nebenerscheinungen“ der Geschlechtsgemeinschaft hinausgehen. Die Lebensgemeinschaft ist sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar. (T5)

3 Ob 241/13gOGH19.03.2014

Auch; Beis wie T5

3 Ob 31/14aOGH21.05.2014

Auch

3 Ob 35/20yOGH20.04.2020

Vgl; Beis wie T5

1 Ob 98/22aOGH14.07.2022

Beis wie T5

4 Ob 17/23pOGH27.06.2023

vgl; Beisatz: Hier: Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft, in Ermangelung einer Geschlechts- und Wohngemeinschaft sowie hinreichend gemeinsamen Wirtschaftens. (T6)

6 Ob 34/23bOGH21.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19380325_OGH0002_0030OB00026_3800000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)