OGH 1Ob255/36; 4Ob64/66; 8Ob139/98v; 8Ob281/98a; 8Ob280/98d; 6Ob62/23w (RS0059495)

OGH1Ob255/36; 4Ob64/66; 8Ob139/98v; 8Ob281/98a; 8Ob280/98d; 6Ob62/23w17.1.2024

Rechtssatz

Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH wird dessen Geschäftsführerbefugnis nicht berührt; die Ausübung seines Stimmrechtes geht jedoch auf den Konkursmasseverwalter über.

Normen

GmbHG §16
GmbHG §61

1 Ob 255/36OGH24.03.1936

Veröff: SZ 18/55

4 Ob 64/66OGH18.10.1966

Beisatz: Einmanngesellschaft (T1) Veröff: EvBl 1967/116 S 128 = JBl 1967,151 = SozM IE,77

8 Ob 139/98vOGH22.10.1998

Beisatz: Die Tatsache, daß das Vermögen der GesmbH konkursverfangen ist, kann weder Abberufung noch Neubestellung des Geschäftsführers hindern. (T2) Veröff: SZ 71/176

8 Ob 281/98aOGH27.05.1999

Auch; Beisatz: Die Bestimmungen des GmbHG sind gegenüber jenen des 22. Hauptstückes des ABGB als die spezielleren zu sehen. (T3) Beisatz: Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Geschäftsführers einer GesmbH wird dessen Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft nicht berührt. § 1024 ABGB ist insoweit nicht anwendbar. (T4); Veröff: SZ 72/94

8 Ob 280/98dOGH07.06.1999

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

6 Ob 62/23wOGH17.01.2024

vgl; Beisatz: Das Stimmrecht wird im Konkurs des Gesellschafters einer GmbH durch den Masseverwalter ausgeübt, soweit es sich um die Masse betreffende Angelegenheiten handelt. (T5)<br/>Beisatz: Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers gehört grundsätzlich nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Das Stimmrecht ist folglich nicht vom Masseverwalter, sondern weiterhin vom Schuldner auszuüben. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19360324_OGH0002_0010OB00255_3600000_001

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