OGH 3Ob1132/33; 7Ob663/90; 6Ob73/24i (RS0034552)

OGH3Ob1132/33; 7Ob663/90; 6Ob73/24i15.5.2024

Rechtssatz

Die Verjährung der Ansprüche gegen mehrere nebeneinander Schadenersatzpflichtige wird nicht dadurch gehemmt, daß versucht wird, die Ansprüche zunächst gegen einen geltend zu machen.

Normen

ABGB §1489 I
GenG §23

3 Ob 1132/33OGH21.03.1933

Veröff: SZ 15/63

7 Ob 663/90OGH27.09.1990

Vgl auch; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn ein Schaden auf andere Weise als durch Zahlung eines solidarisch haftenden Schuldners, etwa durch Befriedigung eines Rückforderungsanspruches, nachträglich beseitigt werden könnte. (T1) Veröff: JBl 1991,730

6 Ob 73/24iOGH15.05.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19330321_OGH0002_0030OB01132_3300000_001

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