OGH 2Ob774/32; 8Ob215/65; 6Ob120/67; 1Ob623/93; 5Ob127/94; 3Ob168/13x; 2Ob41/15s; 2Ob100/22b; 2Ob107/24k (RS0008145)

OGH2Ob774/32; 8Ob215/65; 6Ob120/67; 1Ob623/93; 5Ob127/94; 3Ob168/13x; 2Ob41/15s; 2Ob100/22b; 2Ob107/24k25.7.2024

Rechtssatz

Streitig gebliebene Fragen der Erbteilung, insbesondere die der Anrechnung von Vorempfängen eigenberechtigter Erben, hindern die Einantwortung nicht und sind im Rechtswege auszutragen.

Normen

AußStrG §149
AußStrG §170
AußStrG §174 Abs1 A

2 Ob 774/32OGH23.07.1932

Veröff: SZ 14/158

8 Ob 215/65OGH18.08.1965

Ähnlich

6 Ob 120/67OGH27.04.1967

Ähnlich

1 Ob 623/93OGH25.01.1994

Auch; Veröff: EvBl 1994/155 S 740

5 Ob 127/94OGH08.11.1994
3 Ob 168/13xOGH28.11.2013

Auch; Beisatz: Angesichts vergleichbarer Rechtslage ist an der Judikatur zum AußStrG aF festzuhalten, wonach strittige Fragen der Erbteilung die Einantwortung ebenso wenig hindern wie die Absicht einer Erbteilung vor der Einantwortung. (T1)

2 Ob 41/15sOGH19.01.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/1

2 Ob 100/22bOGH25.10.2022

Beisatz: Auch nach der Rechtslage des ErbRÄG 2015. (T2)<br/>Beisatz: Über die Berechtigung der von einem Kind nach § 753 ABGB verlangten Anrechnung von Schenkungen auf den gesetzlichen Erbteil ist nicht im Verlassenschaftsverfahren abzusprechen. (T3)<br/>Beisatz: Differenzen zwischen den eigenberechtigten Erbprätendenten über die Frage der Anrechnung auf den Erbteil stehen einer Einantwortung des Nachlasses an sich nicht entgegen. Über die aus diesen Differenzen resultierende Uneinigkeit über die Erbteilung ist vielmehr im streitigen Rechtsweg zu entscheiden. (T4)

2 Ob 107/24kOGH25.07.2024

Dokumentnummer

JJR_19320723_OGH0002_0020OB00774_3200000_001

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