OGH 1Ob171/23p (RS0134632)

OGH1Ob171/23p20.12.2023

Rechtssatz

Für die Freiheitsersitzung genügt, dass der Dienstbarkeitsberechtigte das Hindernis, das die Ausübung einer Dienstbarkeit unmöglich macht oder beeinträchtigt, bei gewöhnlicher Sorgfalt (im Sinne von gewöhnlicher Aufmerksamkeit) hätte wahrnehmen können.

Normen

ABGB §1488

1 Ob 171/23pOGH20.12.2023

Dokumentnummer

JJR_20231220_OGH0002_0010OB00171_23P0000_000

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