OGH 1Ob114/23f (RS0134436)

OGH1Ob114/23f13.7.2023

Rechtssatz

Der Unterricht an Universitäten erfolgt in Vollziehung der Gesetze.

Universitätsprofessor — Universitätsprofessorin — Vortragende — hoheitlich

 

Normen

AHG §1
AHG §9 Abs5
Universitätsgesetz 2002 §49 Abs2

1 Ob 114/23fOGH13.07.2023

Der Lehrende kann daher für schuldhaftes Verhalten nicht in Anspruch genommen werden (§ 9 Abs 5 AHG). (T1)<br/>Auf welcher (öffentlich- oder privatrechtlichen) Grundlage das Dienstverhältnis zur Universität beruht, spielt für die Einordnung der Lehrtätigkeit zum Hoheitsbereich keine Rolle. (T2)<br/>Hier: behauptete Verwendung fremder Vortragsunterlagen und erstellter Studien durch einen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Universität stehenden Lehrbeauftragten in einer Vorlesung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20230713_OGH0002_0010OB00114_23F0000_000

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