1 Ob 114/23f | OGH | 13.07.2023 |
Der Lehrende kann daher für schuldhaftes Verhalten nicht in Anspruch genommen werden (§ 9 Abs 5 AHG). (T1)<br/>Auf welcher (öffentlich- oder privatrechtlichen) Grundlage das Dienstverhältnis zur Universität beruht, spielt für die Einordnung der Lehrtätigkeit zum Hoheitsbereich keine Rolle. (T2)<br/>Hier: behauptete Verwendung fremder Vortragsunterlagen und erstellter Studien durch einen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Universität stehenden Lehrbeauftragten in einer Vorlesung. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20230713_OGH0002_0010OB00114_23F0000_000
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