OGH 5Ob66/21y; 8Ob128/21p; 10Ob8/22g; 5Ob25/23x; 10Ob6/23i; 8Ob17/23t (RS0133748)

OGH5Ob66/21y; 8Ob128/21p; 10Ob8/22g; 5Ob25/23x; 10Ob6/23i; 8Ob17/23t25.4.2023

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 25 Abs 1 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr 1093/2010 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass sich im Fall der Ausübung des Rechts des Kreditnehmers, den Kreditbetrag vor Ablauf der bedungenen Zeit zum Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen, die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen und die von der Laufzeit abhängigen Kosten verhältnismäßig verringern, während es für laufzeitunabhängige Kosten an einer entsprechenden Regelung fehlt?

Normen

HIKrG §20
RL 2014/17/EU - Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge Art25 Abs1

5 Ob 66/21yOGH19.08.2021
8 Ob 128/21pOGH29.11.2021

Vgl

10 Ob 8/22gOGH29.03.2022

Vgl

5 Ob 25/23xOGH18.04.2023

Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 9. Februar 2023, C-555/21, wie folgt geantwortet:<br/>Art 25 Abs 1 WiKrRL ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten umfasst, nicht entgegensteht. (T1)

10 Ob 6/23iOGH25.04.2023

vgl; Beisatz: Hier: Bei Anwendung von § 20 Abs 1 HlKrG idF BGBl I 2015/135 unterliegen (nur) "laufzeitabhängige Kosten" der verhältnismäßigen Verringerung. (T2)

8 Ob 17/23tOGH21.04.2023

vgl; Beisatz: Hier: bis März 2020 verwendete Klausel, die bei Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen vorsah, dass laufzeitunabhängige Kosten/Entgelte bei vorzeitiger Rückzahlung nicht rückerstattet werden. (T3)<br/>Beisatz: Die Klausel widersprach nicht dem bei ihrer Verwendung und bis vor Schluss der Verhandlung erster Instanz in Geltung stehenden § 20 Abs 1 HIKrG aF (BGBl I 2015/135), der selbst nicht im Widerspruch zu Art 25 WIKrRL (RL 2014/17/EU ) und dem dort vorgesehenen Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits stand. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20210819_OGH0002_0050OB00066_21Y0000_001

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