OGH 3Ob104/17s; 4Ob114/20y; 4Ob151/23v (RS0131702)

OGH3Ob104/17s; 4Ob114/20y; 4Ob151/23v17.10.2023

Rechtssatz

Als Recht, das eine engere Verbindung zur Ehe aufweisen kann, wird das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nur als Beispiel genannt, das nur Indizwirkung hat, die im Einzelfall widerlegt sein kann. Es sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei die möglichen Kriterien eng begrenzt sind. Wegen des Ausnahmecharakters der Bestimmung und der vollständigen Verdrängung ist zu fordern, dass die engere Verbindung von einem Gewicht sein muss, dass es nachvollziehbar erscheint, von der Grundsatzanknüpfung an das Gläubigeraufenthaltsstatut abzuweichen; entscheidend ist allein die engere Verbindung zur Ehe der Parteien, dh nicht zu den Parteien oder zur behaupteten Unterhaltspflicht.

Normen

HUP 2007 Art5

3 Ob 104/17sOGH20.09.2017

Beisatz: Behält ein Ehepartner den bisherigen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt bei, müssten ganz außergewöhnlich gewichtige Gründe vorliegen, um eine engere Beziehung der Ehe zu einem anderen Recht als jenem des Aufenthaltsstaats annehmen zu können. Da die einseitige faktische Maßnahme einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des anderen Ehepartners nach Österreich eine Folge der damit eingeleiteten Trennung ist, hat dies als Umstand nach der Trennung/Scheidung außer Betracht zu bleiben. (T1)<br/>Beisatz: Im Rahmen von Art 5 HUP 2007 erfolgt – anders als im Anwendungsbereich von Art 4 HUP 2007 – keine Bevorzugung der lex fori, weshalb ein Hinweis auf die bestehende Zuständigkeit österreichischer Gerichte und die Anwendung österreichischen Verfahrensrechts ins Leere geht. (T2); Veröff: SZ 2017/95

4 Ob 114/20yOGH22.09.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Gewöhnlicher Aufenthalt der Unterhaltsberechtigten nicht in Österreich; Anwendung des inländischen Rechts aufgrund der engeren Verbindung der Ehe zu Österreich. (T3)

4 Ob 151/23vOGH17.10.2023

vgl; Beisatz wie T1 nur: Behält ein Ehepartner den bisherigen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt bei, müssten ganz außergewöhnlich gewichtige Gründe vorliegen, um eine engere Beziehung der Ehe zu einem anderen Recht als jenem des Aufenthaltsstaats annehmen zu können. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20170920_OGH0002_0030OB00104_17S0000_002

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