OGH 7Ob79/16t; 7Ob178/21h; 2Ob198/23s; 7Ob170/23k (RS0131133)

OGH7Ob79/16t; 7Ob178/21h; 2Ob198/23s; 7Ob170/23k22.11.2023

Rechtssatz

„Plötzlich“ sind zwanglos alle Ereignisse, die sich in einem sehr kurzen Zeitraum unerwartet ereignen. Es können aber auch allmählich eintretende Ereignisse unter den Begriff fallen, wenn sie nur für den Versicherungsnehmer unerwartet und unvorhergesehen waren. Ein Unfallereignis liegt damit nur dann vor, wenn objektiv für den betroffenen Versicherungsnehmer kein Grund bestand, mit den konkret eingetretenen Umständen zu rechnen, er davon überrascht wurde und ihnen nicht entgehen konnte.

Normen

Klipp & Klar 2010 Art6.1
VersVG §179
Sturmschadenversicherung KKB 2017 Art1.1.6

7 Ob 79/16tOGH28.09.2016

Beisatz: Hier: Allmähliche Änderung der Witterungs‑ und Umweltbedingungen anlässlich einer hochalpinen Bergtour, die objektiv nicht ungewöhnlich waren. (T1); Veröff: SZ 2016/101

7 Ob 178/21hOGH26.01.2022
2 Ob 198/23sOGH21.11.2023

vgl; Beisatz: Hier: zum Unfallbegriff im EKHG. (T2)

7 Ob 170/23kOGH22.11.2023

Beisatz: Hier: KKB Art 1.1.6 ("Unfall" in der Kaskoversicherung) - Lackkratzer an einem KFZ. (T3)<br/>Beisatz: Hat ein Versicherungsnehmer zwar selbst nicht damit gerechnet, den konkreten widrigen Umständen in dieser Form zu begegnen, hätte er dies aber objektiv betrachtet in der konkreten Situation tun müssen, mangelt es an der beachtlichen subjektiven Komponente, sodass nicht von „Plötzlichkeit“ und einem Unfallgeschehen gesprochen werden kann. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20160928_OGH0002_0070OB00079_16T0000_001

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