OGH 15Ns105/15g; 13Os129/14s (RS0130478)

OGH15Ns105/15g; 13Os129/14s9.5.2023

Rechtssatz

Wenn sowohl der Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte, als auch der Ort, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen, im Ausland liegen oder nicht festgestellt werden können, ist für die örtliche Zuständigkeit im Hauptverfahren der Ort maßgebend, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt zum Zeitpunkt der Einbringung der Anklage hat oder zuletzt hatte.

Normen

StPO §36 Abs3

15 Ns 105/15gOGH21.12.2015
13 Os 129/14sOGH25.02.2015

Auch

12 Ns 24/17aOGH18.05.2017

Auch

11 Ns 37/19hOGH23.07.2019
13 Ns 2/20bOGH26.02.2020
14 Ns 17/21tOGH25.03.2021

Vgl; Beisatz: Subsidiarität des Anknüpfungspunktes des aktuellen Aufenthalts. Dieser stellt (nach dem Gesetzeswortlaut) auch keinen Begehungsort im Sinn des § 37 Abs 2 dritter Satz StPO dar. (T1)

11 Ns 27/23vOGH09.05.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20151221_OGH0002_0150NS00105_15G0000_001

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