OGH 9ObA30/15z; 9ObA83/22d; 8ObA22/22a; 9ObA20/23s (RS0130178)

OGH9ObA30/15z; 9ObA83/22d; 8ObA22/22a; 9ObA20/23s27.4.2023

Rechtssatz

Der Anspruch von Dienstnehmern auf eine vereinbarte Überstundenpauschale ruht für die Zeit, für die sie von der Möglichkeit der Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz bzw dem Väterkarenzgesetz oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften Gebrauch gemacht haben. Leisten Dienstnehmer während der Elternteilzeit jedoch Mehr- und Überstunden, haben sie dafür auch das entsprechende Entgelt zu erhalten.

Normen

AZG §19d
MuttSchG §8

9 ObA 30/15zOGH24.06.2015
9 ObA 83/22dOGH28.09.2022

Vgl; Beisatz: Haben die Arbeitsvertragsparteien eine All-in-Vereinbarung abgeschlossen, dann ruht während der Elternteilzeit (nur) jener Teil des Arbeitsentgelts, der über das Grundentgelt hinaus für die Leistung von Mehr- und Überstunden bezahlt wird. Für die tatsächliche Leistung von Mehr- und Überstunden gebührt dem Elternteilzeitbeschäftigten selbstverständlich auch die entsprechende Abgeltung, allerdings im Wege der Einzelverrechnung der erbrachten Mehrleistungen. (T1)

8 ObA 22/22aOGH24.10.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Wird laut der Formulierung der All-in-Vereinbarung davon ausgegangen, „dass im Durchschnitt 25 Mehr- und Überstunden pro Monat geleistet werden“, und gibt es keinen Hinweis darauf, dass die laufend erbrachte Mehr- und Überstundenleistung von diesem Durchschnitt wesentlich und dauernd nach unten abgewichen sei, ist für den Fall der Elternteilzeit eine ausreichende Abgrenzung eines bestimmten Überstundenanteils in zeitlicher Hinsicht, der pauschal abgegolten wird, gegeben und ist die Herausrechnung dieses Anteils in Höhe des kollektivvertraglichen Mindestentgelts vertretbar. (T2)

9 ObA 20/23sOGH27.04.2023

vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Hier: Keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Elternteilzeitbeschäftigten gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bzw gegenüber Männern. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20150624_OGH0002_009OBA00030_15Z0000_001

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