Normen
EG-RL 200/78/EG - Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 allg
EG-RL 200/78/EG - Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art2
VBO 1995 §4a Abs2a
VBO 1995 §4b Abs3
VBO 1995 §42 Abs2 Z2
9 ObA 165/13z | OGH | 29.04.2014 |
Beisatz: Entscheidend für das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung ist nur die Maßgeblichkeit der scheinbar „neutralen“ Kriterien, aber nicht, ob sich der Entscheidungsträger der typischen Verknüpfung mit dem verpönten Kriterium bewusst ist. Der Umstand, dass die Beklagte nicht in Kenntnis über die bei der Klägerin bestehende Behinderung gewesen sein mag, schließt daher die Möglichkeit einer mittelbaren Diskriminierung iSd § 4a Abs 2a VBO 1995 nicht schon an sich aus. (T1)<br/>Beisatz: Die Richtlinie RL 2000/78 hat aber nicht zum Ziel, arbeitsunfähige Arbeitnehmer in Arbeitsverhältnissen zu halten und sie verlangt nicht die Weiterbeschäftigung von Personen, die für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen ihres Arbeitsplatzes nicht mehr fähig sind. Den Arbeitgeber trifft daher keine Verpflichtung, einen Arbeitnehmer, der seine dienstvertraglich vereinbarte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, außerhalb der vertraglichen vereinbarten Tätigkeit weiterzubeschäftigen. (T2); Veröff: SZ 2014/49 |
9 ObA 45/21i | OGH | 28.09.2021 |
9 ObA 36/23v | OGH | 28.06.2023 |
Dokumentnummer
JJR_20140429_OGH0002_009OBA00165_13Z0000_001
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