OGH 5Ob185/12k (RS0128630)

OGH5Ob185/12k21.2.2023

Rechtssatz

Die in § 579 ABGB geforderte Nuncupatio ist ein selbstständiges Solennitätserfordernis, welches nicht schon durch die Unterfertigung der allographen letztwilligen Verfügung erfüllt wird. Der bloße subjektive Eindruck der Testamentszeugen, ob das Schriftstück den letzten Willen des Testators enthält, ist für sich unerheblich, solange dieser Eindruck nicht durch ein bestimmtes Verhalten des Testators vermittelt wird. Die Anforderungen an die Ausdrücklichkeit der Nuncupatio sind (auch) im Hinblick auf ihren Zweck, das Unterschieben einer vom Testator nicht gewollten letztwilligen Verfügung zu verhindern, streng zu prüfen.

Normen

ABGB §579

5 Ob 185/12kOGH20.11.2012

Veröff: SZ 2012/123

2 Ob 61/13dOGH23.10.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/101

2 Ob 134/17wOGH28.09.2017

Auch

2 Ob 167/22fOGH25.10.2022

Vgl; Beisatz: Auch die durch das ErbRÄG 2015 neu eingeführte eigenhändige Nuncupatio ist ein selbstständiges Solennitätserfordernis, das zwingend neben die eigenhändige Unterfertigung der fremdhändigen letztwilligen Verfügung tritt. (T1)<br/>Anm: Hier zur Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015. (T2)

2 Ob 14/23gOGH21.02.2023

Beisatz: Hier: Kein Erklärungsverhalten iS einer Bekräftigung des letzten Willens gegenüber Zeugen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20121120_OGH0002_0050OB00185_12K0000_001

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