Normen
JN §1 Va
JN §41 Abs2
VerG 2002 §8
KraSchG §7 Abs1
8 Ob 138/08i | OGH | 18.06.2009 |
5 Ob 130/09t | OGH | 24.11.2009 |
Vgl |
4 Ob 99/11d | OGH | 22.11.2011 |
Vgl auch |
4 Ob 203/12z | OGH | 15.01.2013 |
nur: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr herrschender Rechtsprechung (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. (T1)<br/>Beisatz: Für obligatorische Schlichtungsklauseln in Statuten eines Selbstverwaltungskörpers gilt nichts anderes. (T2)<br/>Beisatz: Hat der Kläger vor Einbringung der Klage samt Sicherungsantrag in einer dem Schlichtungsverfahren unterliegenden Streitigkeit keinen Schlichtungsversuch unternommen und steht fest, dass er solches auch künftig nicht beabsichtigt, besteht mangels klagbaren Anspruchs kein Sicherungsbedürfnis. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Schlichtungsklausel des Fachverbands der Immobilien‑ und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer Österreich. (T4) |
5 Ob 251/15w | OGH | 18.05.2016 |
Auch |
6 Ob 125/16z | OGH | 27.09.2016 |
Auch; nur: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei § 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. (T5) |
10 Ob 67/16z | OGH | 11.10.2016 |
Auch; nur T1 |
6 Ob 80/17h | OGH | 29.05.2017 |
Auch; nur T5 |
6 Ob 6/18b | OGH | 28.02.2018 |
Auch; nur T1 |
4 Ob 240/18z | OGH | 20.12.2018 |
Auch |
8 Ob 56/19x | OGH | 27.06.2019 |
Auch; Beisatz: Wer nicht Mitglied des Vereins ist, für den gilt die Hürde des § 8 Abs 1 VereinsG, dass bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtswegs zunächst die vereinsinterne Schlichtungsstelle anzurufen ist, grundsätzlich nicht. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Profifußballer. (T7) |
1 Ob 42/20p | OGH | 26.03.2020 |
Beis wie T6 |
2 Ob 25/23z | OGH | 16.05.2023 |
vgl; Beisatz: Auch wenn sich das Vereinsschiedsgericht unter Berufung auf eine nichtige Bestimmung für unzuständig erklärt hat, führte diese Entscheidung dazu, dass das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung iSv § 8 Abs 1 Satz 2 VerG beendet wurde. (T8) |
3 Ob 34/23f | OGH | 25.05.2023 |
vgl; Beisatz wie T8 |
3 Ob 128/23d | OGH | 19.07.2023 |
Anm: Hier: Streitigkeiten aus einer Vertriebsbindungsvereinbarung; Nichteinhaltung des Instanzenzuges nach § 7 Abs 1 KraSchG |
Dokumentnummer
JJR_20090618_OGH0002_0080OB00138_08I0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)