OGH 16Ok12/08; 16Ok6/10; 16Ok4/10; 16Ok4/12; 16Ok4/23h (RS0124391)

OGH16Ok12/08; 16Ok6/10; 16Ok4/10; 16Ok4/12; 16Ok4/23h30.11.2023

Rechtssatz

Dem Kartellrecht liegt - schon aufgrund der nach § 20 KartG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung - ein eigenständiger Unternehmensbegriff zugrunde. Die Rechtsprechung geht hier in Anlehnung an vom EuGH entwickelte Kriterien von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus, wonach der Begriff des Unternehmens funktional aus dem Sinn und Zweck der Wettbewerbsregeln und somit weit auszulegen ist. Der Begriff des Unternehmens im kartellrechtlichen Sinn erfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Entscheidend ist die wirtschaftliche Betätigung.

Normen

AEUV Lissabon Art101
KartG 2005 §7

16 Ok 12/08OGH17.12.2008

Beisatz: Mit Verweisen auf die Rechtsprechung des EuGH. (T1)<br/>Beisatz: Siehe bereits 16 Ok 5/04. (T2)

16 Ok 6/10OGH04.10.2010

Auch; Beisatz: Der Unternehmensbegriff des § 1 Abs 1 KartG entspricht denjenigen des Art 101 Abs 1 AEUV (früher Art 81 EG). (T3); Beisatz: Unternehmerisches Handeln erfordert Teilnahme am geschäftlichen Leistungsaustausch. (T4); Beisatz: Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit ist nicht erforderlich. (T5); Veröff: SZ 2010/118

16 Ok 4/10OGH28.02.2011

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zur Unternehmereigenschaft staatlicher Einrichtungen nach der Rechtsprechung des EuGH. (T6)

16 Ok 4/12OGH11.10.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Verneinung einer unternehmerischen Tätigkeit der Republik im Zusammenhang mit dem elektronischen Firmenbuch durch den EuGH zu RS C-138/11 . (T7)

16 Ok 4/23hOGH30.11.2023

Dokumentnummer

JJR_20081217_OGH0002_0160OK00012_0800000_003

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