OGH 4Ob92/08w; 4Ob42/12y; 4Ob236/12b; 4Ob81/17s; 4Ob7/19m; 4Ob53/19a; 4Ob16/20m; 4Ob3/21a; 4Ob58/23t (RS0124069)

OGH4Ob92/08w; 4Ob42/12y; 4Ob236/12b; 4Ob81/17s; 4Ob7/19m; 4Ob53/19a; 4Ob16/20m; 4Ob3/21a; 4Ob58/23t17.10.2023

Rechtssatz

Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung der Lichtbilder als Bildzitat ist Voraussetzung, dass das in den Berichten jeweils wiedergegebene Bild Zitat- und Belegfunktion hatte und nicht nur dazu diente, die Berichterstattung zu illustrieren, um so die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken.

Normen

MRK Art10 Abs2 IV4g
UrhG §42f
UrhG §54 Abs1 Z3a

4 Ob 92/08wOGH26.08.2008
4 Ob 42/12yOGH17.04.2012

Beisatz: Hier besaß das Bild keinen zusätzlichen Informationsgehalt und trug zum Verständnis der Kritik beim Publikum nichts bei. (T1)

4 Ob 236/12bOGH12.02.2013

Auch

4 Ob 81/17sOGH26.09.2017

Vgl; Beisatz: An dieser Rechtsprechung ist auch nach Einführung des § 42f UrhG, der diese Rechtsprechung noch untermauert, festzuhalten. (T2)<br/>Beisatz: Ein nach § 42f UrhG zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werden. Zu fragen ist immer, ob der Zitatzweck nicht auch anders gleichermaßen erreicht werden hätte können, zB durch Einholung einer Zustimmung des Rechteinhabers zur Übernahme des Schutzgegenstands oder durch dessen Darstellung mit eigenen Worten. (T3)<br/>Veröff: SZ 2017/98

4 Ob 7/19mOGH29.01.2019

Beis wie T3

4 Ob 53/19aOGH22.08.2019

Beis wie T3; Beisatz: Bei der Frage nach zumutbaren Alternativen handelt es sich um ein ergänzendes Kriterium, das im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mitabzuwägen ist. (T4)

4 Ob 16/20mOGH22.04.2020

Beis ähnlich wie T3

4 Ob 3/21aOGH26.01.2021

Beis wie T3; Beisatz: Eine ungebührliche Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers, die einem zulässigen Zitat entgegen steht, kann sich auch durch eine Entstellung des (zitierten) Werks ergeben. (T5)

4 Ob 58/23tOGH17.10.2023

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_20080826_OGH0002_0040OB00092_08W0000_001

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