OGH 4Ob18/08p; 9Ob54/08v; 9Ob66/08h; 17Ob15/10w; 4Ob27/13v; 6Ob228/16x; 2Ob155/16g; 4Ob5/18s; 4Ob190/17w; 4Ob58/18k; 4Ob14/18i; 4Ob180/22g; 4Ob170/23p; 4Ob222/22h (RS0123550)

OGH4Ob18/08p; 9Ob54/08v; 9Ob66/08h; 17Ob15/10w; 4Ob27/13v; 6Ob228/16x; 2Ob155/16g; 4Ob5/18s; 4Ob190/17w; 4Ob58/18k; 4Ob14/18i; 4Ob180/22g; 4Ob170/23p; 4Ob222/22h21.11.2023

Rechtssatz

Suchen voraussichtlich nicht alle ehemaligen Kunden eines Unternehmens, die ein objektives Interesse an der Information über dessen bedenkliche Geschäftspraktiken bei Vertragsabschlüssen haben, neuerlich die Internetseiten dieses Unternehmens auf, so ist ein Unterlassungsurteil im Regelfall nicht nur dort zu veröffentlichen.

Normen

KSchG §30 Abs1
UWG §25

4 Ob 18/08pOGH20.05.2008

Veröff: SZ 2008/66

9 Ob 54/08vOGH01.04.2009

Auch

9 Ob 66/08hOGH01.04.2009

Auch

17 Ob 15/10wOGH17.11.2010

Vgl auch

4 Ob 27/13vOGH23.09.2013
6 Ob 228/16xOGH29.08.2017
2 Ob 155/16gOGH14.12.2017

Veröff: SZ 2017/143

4 Ob 5/18sOGH23.01.2018
4 Ob 190/17wOGH21.12.2017
4 Ob 58/18kOGH29.05.2018

Veröff: SZ 2018/47

4 Ob 14/18iOGH17.07.2018

Auch

4 Ob 180/22gOGH31.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Die ehemaligen Vertragspartner werden in vielen Fällen – verärgert über die Geschäftspraktiken der Beklagten – gerade nicht auf deren Internetseite zurückkehren. Damit ist nur durch die Veröffentlichung des Urteils auch in Printmedien sichergestellt, dass ehemalige Kunden der Beklagten erreicht werden können. (T1)

4 Ob 170/23pOGH17.10.2023

vgl; Beisatz wie T1

4 Ob 222/22hOGH21.11.2023

Beisatz: Ehemalige Vertragspartner werden in vielen Fällen – verärgert über die Geschäftspraktiken der Beklagten – gerade nicht auf deren Internetseiten zurückkehren. Damit ist nur durch die Veröffentlichung des Urteils auch in Printmedien sichergestellt, dass ehemalige Kunden der Beklagten erreicht werden können. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20080520_OGH0002_0040OB00018_08P0000_003

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