Rechtssatz
Das österreichische Sachenrecht sieht eine Eigentümerservitut nicht vor; eine solche kann daher nicht ins Grundbuch eingetragen werden.
5 Ob 157/08m | OGH | 25.11.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht für den Fall des Miteigentums und somit wegen § 13 Abs 1 WEG 2002 auch nicht für den Fall der Eigentümerpartnerschaft. (T1)<br/>Veröff: SZ 2008/174 |
8 Ob 65/17t | OGH | 29.06.2017 |
Auch; Beisatz: Solange Eigentümeridentität besteht, kommt die Begründung einer Dienstbarkeit (eine sogenannte „Eigentümerdienstbarkeit“) nicht in Betracht. Dem ABGB ist die Möglichkeit der Begründung einer Grunddienstbarkeit im Verhältnis zweier im Eigentum derselben Person stehenden Liegenschaften fremd. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20070713_OGH0002_0050OB00118_07Z0000_001
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