OGH 7Ob233/06z; 7Ob78/06f; 7Ob82/07w; 8Ob132/15t; 4Ob228/17h; 4Ob63/21z; 10Ob19/21y; 7Ob3/23a; 9Ob23/23g; 4Ob222/22h (RS0122045)

OGH7Ob233/06z; 7Ob78/06f; 7Ob82/07w; 8Ob132/15t; 4Ob228/17h; 4Ob63/21z; 10Ob19/21y; 7Ob3/23a; 9Ob23/23g; 4Ob222/22h21.11.2023

Rechtssatz

Eine „Salvatorische Klausel" ist im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG intransparent, wenn sich der Versicherungsnehmer „zur Abgabe einer ihm nicht vorhersehbaren Erklärung und Abänderung des Vertrages verpflichten soll, wobei nicht vom Horizont der 'redlichen' Vertragsparteien ausgegangen werden soll, sondern vom unzulässigen Sinn und Zweck der Bestimmung.

Luftfahrtunternehmen

 

Normen

KSchG §6 Abs3

7 Ob 233/06zOGH09.05.2007

Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Lebensversicherung. (T1); Veröff: SZ 2007/68

7 Ob 78/06fOGH11.10.2006

Auch; Beisatz: Hier: Klausel in einem Mietvertragsformular eines Hausverwaltungsunternehmens. (T2)

7 Ob 82/07wOGH20.06.2007

Beis wie T1

8 Ob 132/15tOGH27.01.2017

Auch; Beisatz: Eine sogenannte salvatorische Klausel ist iSd § 6 Abs 3 KSchG dann intransparent, wenn sie beispielsweise den AGB nur soweit Geltung zubilligt, als ihnen nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstünden, oder wenn sich der Verbraucher zur Abgabe einer ihm nicht vorhersehbaren Erklärung und Abänderung eines Vertrags verpflichten soll, weil damit die Rechtsposition des Verbrauchers unklar wird und ihm das Risiko aufgebürdet wird, seine Rechte selbst zu erkennen. (T3)

4 Ob 228/17hOGH21.12.2017

Beis wie T3

4 Ob 63/21zOGH20.04.2021

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie, wonach bei Widerspruch zu Gesetz die Gesetze Vorrang haben [Klausel 4]. (T4)<br/>

10 Ob 19/21yOGH14.12.2021

Beis wie T3

7 Ob 3/23aOGH19.04.2023

vgl; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier: Klausel in Reiseversicherungsbedingungen, wonach kein Versicherungsschutz besteht, "solange" diesem "Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw Embargos (...) entgegenstehen". Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T5)

9 Ob 23/23gOGH26.07.2023

Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier: Verbandsprozess. AGB eines Veranstaltungsunternehmens. Anordnung eines Haftungsausschlusses „soweit gesetzlich zulässig“. (T6)

4 Ob 222/22hOGH21.11.2023

vgl; Beisatz nur wie T3: Hier: Als unzulässig beurteilt wurden Klauseln mit folgenden Formulierungen: "im Rahmen der Gesetze", "Sofern nicht anders im ungarischen bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt", "soweit gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig" und „Sofern nicht anders im Übereinkommen oder anderen geltenden Vorschriften des anwendbaren Rechts angegeben". (T7)

Dokumentnummer

JJR_20070509_OGH0002_0070OB00233_06Z0000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte