OGH 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob130/07d; 7Ob254/07i; 7Ob263/07p; 10Ob47/08x; 4Ob169/17g; 8Ob59/20i; 4Ob222/22h (RS0121729)

OGH7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob130/07d; 7Ob254/07i; 7Ob263/07p; 10Ob47/08x; 4Ob169/17g; 8Ob59/20i; 4Ob222/22h21.11.2023

Rechtssatz

Nach § 6 Abs 1 Z 4 KSchG darf eine vom Verbraucher dem Unternehmer abgegebene Anzeige oder Erklärung keiner strengeren Form als der Schriftform oder besonderen Zugangserfordernissen unterworfen werden. Nach herrschender Auffassung sind damit unter anderem Vereinbarungen unzulässig, wonach die Erklärung des Verbrauchers an eine bestimmte Stelle im Bereich der Unternehmensorganisation gerichtet (adressiert, übermittelt) werden müsse. Eine Klausel in einem Lebensversicherungsvertrag, die einen Einlangensvorbehalt „bei der Generaldirektion" vorsieht, ist eine unzulässige Verschärfung des Zugangserfordernisses.

Normen

KSchG §6 Abs1 Z4

7 Ob 131/06zOGH17.01.2007

Veröff: SZ 2007/2

7 Ob 140/06yOGH17.01.2007
7 Ob 130/07dOGH04.07.2007

Auch; Beisatz: Eine Klausel in einem Lebensversicherungsvertrag, dass Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, stets schriftlich erfolgen müssen und wirksam werden, sobald sie [der Beklagten] zugegangen sind, widerspricht nicht § 6 Abs 1 Z 4 KSchG. (T1)<br/>Beisatz: Hier: § 14 Abs 1 dABRis, § 15 Abs 1, Abs 4d ABRis. (T2)

7 Ob 254/07iOGH28.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Es kann vom Versicherungsnehmer nicht verlangt werden, vom Vorprozess zusätzlich zur ohnehin bereits erfolgten Verständigung der Versicherung, die hiefür Rechtsschutzdeckung gewährte, den innerorganisatorisch für die Kfz-Haftpflichtsachen zuständigen Bereich zu verständigen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Verständigungsobliegenheit des Art 9.3.3.2 AKHB 1995. (T4)

7 Ob 263/07pOGH23.01.2008
10 Ob 47/08xOGH26.06.2008

Auch; Beisatz: Diese Bestimmung bezweckt, dass dem Verbraucher keine verschärften Zugangsregeln für seine Erklärungen auferlegt werden können. Eine Erklärung des Verbrauches gilt somit jedenfalls dann als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Unternehmers gelangt. (T5)<br/>Beisatz: Das Verbot umfasst sowohl Verschärfungen der Form des Zugangs als auch des Zeitpunkts und Orts des Zugangs der Erklärung. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Einlangensvorbehalt am „Sitz" der Beklagten. (T7)

4 Ob 169/17gOGH22.03.2018

Auch

8 Ob 59/20iOGH18.12.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Verwendung eines eigenen Reklamationsformulars in den AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“ fällt ebenfalls unter § 6 Abs 1 Z 4 KSchG. (T8)

4 Ob 222/22hOGH21.11.2023

Beisatz: Hier: Anforderung, Entschädigungsansprüche gegen Luftfahrtunternehmen ausschließlich über die Webseite der Beklagten einzureichen. (T9)

Dokumentnummer

JJR_20070117_OGH0002_0070OB00131_06Z0000_004

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