OGH 10ObS164/06z; 10ObS55/07x; 10ObS25/08m; 7Ob79/08f; 10ObS43/12i; 10ObS54/15m; 10ObS120/22b (RS0121466)

OGH10ObS164/06z; 10ObS55/07x; 10ObS25/08m; 7Ob79/08f; 10ObS43/12i; 10ObS54/15m; 10ObS120/22b21.2.2023

Rechtssatz

Vom Arbeits- und Sozialgericht kann über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen gemäß § 103 Abs 1 Z 1 ASVG nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Sollte die Voraussetzung für die richterliche Entscheidungsbefugnis, dass die Beitragsschuld unbestritten oder im Verwaltungsverfahren bereits rechtskräftig festgestellt ist, nicht vorliegen, hat das Erstgericht sein Verfahren in analoger Anwendung des § 74 ASGG zur Klärung der Beitragsschuld des Klägers bei der Sozialversicherungsanstalt zu unterbrechen. Die Prüfung der Frage der Beitragsschuld ist daher als Verwaltungssache den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen und es ist hierüber die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten beziehungsweise zu veranlassen und deren Ergebnis dem gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen.

Normen

ASGG §74
ASVG §103

10 ObS 164/06zOGH14.11.2006

Veröff: SZ 2006/167

10 ObS 55/07xOGH05.06.2007

Auch; nur: Sollte die Voraussetzung für die richterliche Entscheidungsbefugnis, dass die Beitragsschuld unbestritten oder im Verwaltungsverfahren bereits rechtskräftig festgestellt ist, nicht vorliegen, hat das Erstgericht sein Verfahren in analoger Anwendung des § 74 ASGG zur Klärung der Beitragsschuld des Klägers bei der Sozialversicherungsanstalt zu unterbrechen. (T1)

10 ObS 25/08mOGH01.04.2008

Auch; nur T1

7 Ob 79/08fOGH23.04.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Feststellung der Unwirksamkeit einer Aufrechnung mit und gegen Forderungen, über die im Verwaltungsverfahren zu entscheiden war. (T2)

10 ObS 43/12iOGH05.06.2012

Auch<br/>Veröff: SZ 2012/61

10 ObS 54/15mOGH30.06.2015

Auch

10 ObS 120/22bOGH21.02.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20061114_OGH0002_010OBS00164_06Z0000_001

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