OGH 2Ob142/06f; 4Ob59/09v; 6Ob220/09k; 2Ob22/12t; 5Ob223/14a; 5Ob97/15y; 6Ob242/15d; 7Ob155/18x; 2Ob36/23t (RS0121395)

OGH2Ob142/06f; 4Ob59/09v; 6Ob220/09k; 2Ob22/12t; 5Ob223/14a; 5Ob97/15y; 6Ob242/15d; 7Ob155/18x; 2Ob36/23t21.3.2023

Rechtssatz

§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG regelt - abgesehen vom (weiteren) Erfordernis der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln - die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Preisänderungsklauseln. Die „generalklauselhafte" Formulierung „Änderung von Zöllen, Änderungen oder Neueinführung von Abgaben, Ausstattungsänderungen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften" gestatten dem Verkäufer - im kundenfeindlichsten Sinn ausgelegt -, nicht ausreichend vorausbestimmte Preiserhöhungen vorzunehmen. Im Rahmen der geforderten ex ante-Prüfung (vergleiche 4 Ob 73/03v) muss der Gestaltungsspielraum des Unternehmers aber für den Verbraucher nach den in § 6 Abs 1 Z 5 KSchG genannten Prämissen und Parametern jedenfalls im Vertrag klar umschrieben sein. Die Klausel ist auch gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, weil der Verkäufer - zufolge der allgemein gehaltenen Formulierungswortwahl - selbst dann unter Umständen zu einer Preiserhöhung (zu Lasten des Verbrauchers) berechtigt wäre, wenn sie (im Extremfall sogar schuldhaft) in Lieferverzug geraten ist und daraus eine zwischenzeitliche Erhöhung ihres Einstandspreises in der Verzugsphase resultiert, die sie aufgrund der Klausel an ihren Kunden weiterreichen dürfte.

Normen

ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs1 Z5
KSchG §6 Abs3 E

2 Ob 142/06fOGH21.09.2006
4 Ob 59/09vOGH08.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer Klausel über die Anpassung des Leasingentgelts in AGB für Finanzierungsleasingverträge. Die Klauselgestattet eine Erhöhung des Leasingentgelts auch dann, wenn die Änderung der „Gesamtinvestitionen" ohne Zustimmung des Verbrauchers erfolgte; Leasinggeber und Verkäufer könnten daher einen Vertrag zu Lasten des Verbrauchers schließen. Weiters Intransparenz wegen völliger Konturlosigkeit des Begriffs „Nebenkosten" und wegen Bezugnahme auf zwei einander ausschließende Parameter in der Zinsgleitklausel (Sechs-Monats-Euribor oder Drei-Monats-Euribor) (Klausel 3). (T1)

6 Ob 220/09kOGH19.05.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: Intransparenz einer AGB‑Verzinsungsklausel einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen mit Bezugnahme auf den 6‑Monats‑Euribor verneint. (T2)

2 Ob 22/12tOGH24.01.2013

nur: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Preisänderungsklauseln. (T3); Veröff: SZ 2013/8

5 Ob 223/14aOGH27.01.2015

Auch; Beisatz: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG steht einer Weiterverrechnung des neuen Bauzinses nach § 14 Abs 1 Z 4 WGG nicht entgegen. (T4)

5 Ob 97/15yOGH25.08.2015

Auch; Beis wie T4

6 Ob 242/15dOGH22.12.2016

Vgl auch; Beis wie T1

7 Ob 155/18xOGH26.09.2018

Vgl

2 Ob 36/23tOGH21.03.2023

vgl; Beisatz: Hier: Verstoß, weil der Wertsicherungsklausel keine näheren Aussagen dazu zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, welcher Index dem Verbraucherpreisindex „am meisten entspricht“ und wer dies beurteilt. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20060921_OGH0002_0020OB00142_06F0000_001

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