OGH 4Ob122/05b; 4Ob118/06s; 17Ob20/08b; 17Ob15/09v; 17Ob26/09m; 17Ob27/11m; 4Ob221/12x; 4Ob115/15p; 4Ob19/21d; 4Ob55/23a; 4Ob40/23w (RS0120364)

OGH4Ob122/05b; 4Ob118/06s; 17Ob20/08b; 17Ob15/09v; 17Ob26/09m; 17Ob27/11m; 4Ob221/12x; 4Ob115/15p; 4Ob19/21d; 4Ob55/23a; 4Ob40/23w19.12.2023

Rechtssatz

Der Schutz der bekannten Marke gilt auch im Ähnlichkeitsbereich der Waren und Dienstleistungen, setzt aber keine Verwechslungsgefahr voraus. Die einander gegenüberstehenden Zeichen müssen einander gleich oder ähnlich sein, weil es typischerweise nur dadurch zu einer Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung oder Verwässerung der bekannten Marke kommen kann.

Normen

Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litc
MSchG §10 Abs2

4 Ob 122/05bOGH29.11.2005

Veröff: SZ 2005/173

4 Ob 118/06sOGH28.09.2006

nur: Beim Schutz bekannter Marken (auch) nach Art 9 Abs 1 lit c GMV kommt es nicht auf die Verwechslungsgefahr, sondern nur auf die Ähnlichkeit an. (T1)<br/>Veröff: SZ 2006/141

17 Ob 20/08bOGH23.09.2008

Auch; Beisatz: Diese Bestimmung ist aufgrund eines Größenschlusses auch dann anzuwenden, wenn der Dritte das Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit den Waren oder Dienstleistungen, die von der eingetragenen Marke erfasst werden, identisch oder ihnen ähnlich sind. (T2)<br/>Veröff: SZ 2008/136

17 Ob 15/09vOGH22.09.2009

Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2009/125

17 Ob 26/09mOGH19.11.2009

nur: Der Schutz der bekannten Marke gilt auch im Ähnlichkeitsbereich der Waren und Dienstleistungen, setzt aber keine Verwechslungsgefahr voraus. (T3)

17 Ob 27/11mOGH12.06.2012

Auch; Beisatz: Hier: Red Bull ‑ Run Cool (Farbmarke sowie Wort-Bildmarke) (T4)

4 Ob 221/12xOGH15.01.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Red Bull - Pit Bull (Wortmarke). (T5)

4 Ob 115/15pOGH17.11.2015

Vgl auch; Beis wie T5

4 Ob 19/21dOGH20.04.2021
4 Ob 55/23aOGH31.05.2023

nur: Die einander gegenüberstehenden Zeichen müssen einander gleich oder ähnlich sein, weil es typischerweise nur dadurch zu einer Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung oder Verwässerung der bekannten Marke kommen kann. (T6)<br/>Beisatz: Kräuterlikör versus Jägermeister (T7)

4 Ob 40/23wOGH19.12.2023

Beisatz: Hier: Ähnlichkeit zwischen "Mercedes-Stern" und "Y" im Bereich Computer bejaht. (T8)

Dokumentnummer

JJR_20051129_OGH0002_0040OB00122_05B0000_001

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