OGH 11Os34/04; 12Os104/03; 12Os38/04; 12Os26/05y; 11Os20/05h; 11Os19/05m; 14Os63/05d; 12Os64/05m; 12Os81/05m; 11Os99/05a; 14Os129/05k; 11Os144/05v; 12Os7/08h; 13Os83/08t; 14Os9/09v (RS0118977)

OGH11Os34/04; 12Os104/03; 12Os38/04; 12Os26/05y; 11Os20/05h; 11Os19/05m; 14Os63/05d; 12Os64/05m; 12Os81/05m; 11Os99/05a; 14Os129/05k; 11Os144/05v; 12Os7/08h; 13Os83/08t; 14Os9/09v14.12.2023

Rechtssatz

Bei der Rüge von Verfahrensmängeln kann nur die unrichtige Entscheidung in der Rechtsfrage beim Rechtsmittelgericht geltend gemacht werden. Die Sachverhaltsgrundlage für eine prozessleitende Anordnung wird hingegen durch das jeweils zur Handhabung der im Rechtsmittel angesprochenen Verfahrensregel zuständig gewesene richterliche Organ in freier Beweiswürdigung festgestellt. Dies und die Begründung dafür sind nur nach Maßgabe der Kriterien der Z 5 (und zugunsten des Angeklagten auch der Z 5a) anfechtbar (WK-StPO § 281 Rz 40, 41, 46, 48, 50).

Normen

StPO §281 Abs1 Z2
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4 A
StPO §281 Abs1 Z5 A
StPO §281 Abs1 Z5a

11 Os 34/04OGH27.04.2004
12 Os 104/03OGH17.06.2004

Auch

12 Os 38/04OGH01.03.2005

Auch

12 Os 26/05yOGH22.03.2005

Auch

11 Os 20/05hOGH12.04.2005

Auch; nur: Die Sachverhaltsgrundlage für eine prozessleitende Anordnung wird durch das jeweils zur Handhabung der im Rechtsmittel angesprochenen Verfahrensregel zuständig gewesene richterliche Organ in freier Beweiswürdigung festgestellt. Dies und die Begründung dafür sind nur nach Maßgabe der Kriterien der Z 5 und Z 5a anfechtbar. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Mängelfreie Verneinung von Anhaltspunkten für das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung des § 11 StGB. (T2)

11 Os 19/05mOGH07.06.2005

Auch

14 Os 63/05dOGH09.08.2005
12 Os 64/05mOGH15.09.2005

Auch; nur T1

12 Os 81/05mOGH06.10.2005

Auch; nur T1

11 Os 99/05aOGH15.11.2005

Auch; nur T1

14 Os 129/05kOGH19.12.2005

Vgl; Beisatz: Die Anordnung zur sofortigen Verkündung der Entscheidungsgründe trägt zwei Anliegen des Gesetzes Rechnung: Einerseits wird auf diese Weise sichergestellt, dass die Entscheidungsfindung nicht erst im Nachhinein reflektiert wird. Andererseits trägt die Darlegung der Gründe noch vor Urteilsfällung dazu bei, dass Antragsteller auf Mängel ihrer Anträge aufmerksam gemacht werden und ein ergänzendes Vorbringen erstatten können. Soweit ältere Entscheidungen in im Urteil nachgetragenen Gründen eine Information des Rechtsmittelgerichts über die Erwägungen der Tatrichter erblicken, ist diese nur insoweit angezeigt, als solcherart die - indes fast immer unstrittige - Sachverhaltsgrundlage für die getroffene prozessleitende Verfügung mängelfrei dargestellt werden kann. (T3)

11 Os 144/05vOGH28.03.2006

Auch

12 Os 7/08hOGH21.02.2008

Vgl auch

13 Os 83/08tEGMR27.08.2008

Vgl auch; Beisatz: Da es zu den unbestrittenen Grundregeln in Österreich üblicher menschlicher Kommunikation zählt, das Gesicht unverhüllt zu lassen (selbst durchsichtige Gesichtsschleier sind auf seltene Anlassfälle außerhalb des Gerichtssaals beschränkt), wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, überzeugend zu begründen, warum die vollständige Verschleierung ihres Gesichts gegenüber Schwurgerichtshof und Geschworenen trotz ohnehin eingeräumter Möglichkeit, „bei Betreten und Verlassen des Gerichtssaals ihr Gesicht zu verschleiern und während der Verhandlung auch das Kopftuch (Bedeckung der Haare) zu tragen" und im Gerichtssaal geltendem Verbot von Fernseh-, Film- und Fotoaufnahmen, nicht bloß als politisch-weltanschaulich motivierte Demonstration, für welche ein Gerichtssaal nicht der rechte Ort ist, aufgefasst werden sollte. Denn dass der Schwurgerichtshof darin in sachverhaltsmäßiger Hinsicht eine Missachtung des Geschworenengerichts erblickt hatte, war der Angeklagten und ihrem Verteidiger eindeutig klar gemacht worden. Die Bedenken auszuräumen und so den Respekt vor der Würde des Gerichts trotz durch den Gesichtsschleier indizierter Missachtung auch für Dritte unmissverständlich klarzustellen, hat die Angeklagte nicht unternommen, weswegen die verweigerte Wiederzulassung im Ergebnis zu Recht erfolgt ist. Bleibt anzumerken, dass die Verweigerung der Erfüllung allgemeiner Bürgerpflichten nicht von Art 9 MRK erfasst wird, mit der Ausübungsform „Beachtung religiöser Bräuche" zwar neben Gebräuchen, die in Zusammenhang mit kultischen Handlungen stehen, auch solche Handlungen geschützt werden, welche in den Bereich des Alltagslebens gehören, die Ausübung eines religiösen Brauchs allerdings nicht vorliegt, wenn eine Verhaltensweise keine in der betroffenen Religionsgemeinschaft übliche Praxis darstellt, und überdies § 234 StPO als gesetzliche Eingriffsermächtigung im Sinn des Art 9 Abs 2 MRK anzusehen ist, dessen Rechtfertigungsvoraussetzungen weitestgehend denjenigen der Abs 2 der Art 8, 10 und 11 MRK entsprechen. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der sitzungspolizeilichen Maßnahme sind vorliegend grundrechtliche Schranken nicht überschritten worden. (T4)

14 Os 9/09vOGH12.05.2009

Vgl; Beisatz: Soweit die Verfahrensrüge aus Z 2 gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers erfolgte Verlesung von Strafanzeigen, Protokollen über Vernehmungen des Angeklagten durch die Sicherheitsbehörde und den Untersuchungsrichter sowie einer der Untersuchungsrichterin vom Beschwerdeführer übergebenen schriftlichen Sachverhaltsdarstellung mit der Begründung rügt, es handle sich hiebei um „nichtige Erkundigungen und Beweisaufnahmen" iSd § 152 Abs 1 StPO, wird weder ein den Sicherheitsbehörden nach dem 1. Jänner 2008 unterlaufener Verfahrensfehler, noch vor diesem Zeitpunkt unter Nichtigkeitssanktion stehendes richterliches Fehlverhalten (§ 152 Abs 1 StPO in der Fassung BGBl I 2004/19 steht erst seit 1. Jänner 2008 in Geltung) mit Bestimmtheit behauptet (WK-StPO § 281 Rz 183 ff, 13 Os 83/08t). (T5)<br/>Beisatz: Da sich § 281 Abs 1 Z 2 StPO ausschließlich auf nichtige Erkundigungen und Beweisaufnahmen im Ermittlungsverfahren bezieht, scheidet eine Anfechtung der Verlesung von Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung unter diesem Nichtigkeitsgrund von vornherein aus. (T6)

13 Os 39/09yOGH27.08.2009

Auch; Beisatz: Zweiter Rechtsgang nach Aufhebung durch 13 Os 83/08t. (T7)

11 Os 180/09vOGH24.11.2009

Auch; nur T1

14 Os 73/09fOGH02.03.2010

Auch; nur: Die Sachverhaltsgrundlage für eine prozessleitende Anordnung wird hingegen durch das jeweils zur Handhabung der im Rechtsmittel angesprochenen Verfahrensregel zuständig gewesene richterliche Organ in freier Beweiswürdigung festgestellt. (T8) Bem: Hier: Der Erneuerungswerber vermag damit keine Verletzung von Art 6 (Abs 1 iVm Abs 3 lit d) MRK aufzuzeigen. (T9)

13 Os 85/10iOGH19.08.2010

Auch

11 Os 124/10kOGH28.09.2010

Auch; nur T1

12 Os 200/10vOGH25.01.2011

nur T1

11 Os 94/11zOGH25.08.2011

Vgl auch; nur ähnlich T1

13 Os 101/11vOGH13.10.2011

Auch

12 Os 164/11aOGH20.12.2011

Auch; nur T1

12 Os 37/12aOGH26.06.2012

Vgl

17 Os 3/12pOGH02.10.2012

Vgl

11 Os 33/13gOGH19.03.2013

Auch; nur T1

12 Os 3/13bOGH16.05.2013

Vgl auch

14 Os 31/14mOGH01.04.2014

Vgl

13 Os 124/14fOGH22.01.2015

Auch; Beisatz: Hier: Entfernung des Angeklagten aus der Verhandlung wegen ungeziemenden Benehmens. (T10)

11 Os 118/14hOGH03.02.2015

Auch

11 Os 134/14mOGH13.01.2015

Auch

11 Os 51/15gOGH02.06.2015

Auch; Beisatz: Hier: Erkundungsbeweisaufnahme des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren. (T11)

13 Os 66/15bOGH19.08.2015

Vgl

13 Os 71/15pOGH23.09.2015

Auch; Beisatz: Hier: Entscheidung über die Prozessfähigkeit des Angeklagten. (T12)

15 Os 16/16sOGH14.03.2016

Auch

11 Os 21/16xOGH22.03.2016

Auch; Beisatz: Hier: Sachverhaltsgrundlage der Entscheidung über die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens. (T13)

12 Os 67/16vOGH26.01.2017

Auch

14 Os 68/16fOGH04.04.2017

Vgl auch; Beisatz: Ist die Sachverhaltsgrundlage nicht erkennbar, ist der Bezugspunkt für die rechtsrichtige Lösung der Verfahrensfrage aber derjenige Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Verfügung gegeben war und, auf diesen Zeitpunkt bezogen, vom Obersten Gerichtshof in freier Beweiswürdigung festgestellt wird. (T14)

14 Os 61/17zOGH07.11.2017

Auch

15 Os 33/18vOGH23.05.2018

Auch

13 Os 19/20yOGH07.04.2020

Vgl; vgl nur T1

14 Os 118/21sOGH18.01.2022

Vgl; Beis wie T14

12 Os 12/22iOGH02.06.2022

Vgl

14 Os 106/22bOGH24.01.2023

Vgl; Beis wie T14

15 Os 88/22pOGH18.01.2023

Vgl

15 Os 13/23kOGH24.05.2023

vgl

15 Os 80/23pOGH29.06.2023

vgl; Beisatz wie T14

13 Os 19/23bOGH19.07.2023

vgl

14 Os 71/23gOGH01.08.2023

vgl; Beisatz wie T14

15 Os 101/23aOGH14.12.2023

vgl; Beisatz nur wie T14

Dokumentnummer

JJR_20040427_OGH0002_0110OS00034_0400000_001