OGH 3Ob238/03a; 10Ob61/03y; 3Ob145/07f; 8Ob163/09t; 9Ob15/10m; 6Ob253/10i; 9Ob38/12x; 4Ob78/20d; 3Ob6/21k; 2Ob194/22a; 1Ob51/23s; 8Ob77/23s; 6Ob198/23w (RS0118258)

OGH3Ob238/03a; 10Ob61/03y; 3Ob145/07f; 8Ob163/09t; 9Ob15/10m; 6Ob253/10i; 9Ob38/12x; 4Ob78/20d; 3Ob6/21k; 2Ob194/22a; 1Ob51/23s; 8Ob77/23s; 6Ob198/23w23.10.2023

Rechtssatz

Die inhaltliche Voraussetzung für die Anordnung der Besuchsbegleitung ist, dass das Wohl des betroffenen Kindes persönliche Kontakte zu dem nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil erfordert. Dies bedeutet aber nicht, dass die Besuchsbegleitung ultima ratio darstellt und damit zB erst nach Erschöpfung anderer Abwicklungsmodalitäten herangezogen werden dürfte. Die Besuchsbegleitung eignet sich aus psychologisch-psychiatrischer Sicht wohl in erster Linie für die Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen nicht erziehendem Elternteil und Minderjährigem. Es sind jedoch Fallkonstellationen denkbar, in denen auf Grund der seelisch-psychischen Ausnahmeverfassung und/oder vorübergehend eingeschränkten Einsichtsfähigkeit der Beteiligten auch sonst eine objektive dritte Person für die Abwicklung des Besuchskontakts erforderlich ist. Das Rechtsinstitut der Besuchsbegleitung kann also in bestimmten Fällen auch über eine angemessene Übergangszeit hinaus - zB durch wiederholte Anordnung - zu einer Art Dauereinrichtung für die laufende Besuchsabwicklung in bestimmten, zB besonders konfliktgeschädigten Eltern-Kind-Verhältnissen werden.

Normen

AußStrG 2005 §111
AußStrG §185c

3 Ob 238/03aOGH26.11.2003
10 Ob 61/03yOGH16.03.2004
3 Ob 145/07fOGH13.07.2007

nur: Das Rechtsinstitut der Besuchsbegleitung kann in bestimmten Fällen über eine angemessene Übergangszeit hinaus zu einer Art Dauereinrichtung für die laufende Besuchsabwicklung in bestimmten, zB besonders konfliktgeschädigten Eltern-Kind-Verhältnissen werden. (T1)

8 Ob 163/09tOGH18.02.2010

Auch; nur T1

9 Ob 15/10mOGH24.03.2010

Auch

6 Ob 253/10iOGH28.01.2011
9 Ob 38/12xOGH24.09.2012

Vgl auch

4 Ob 78/20dOGH11.08.2020

Anm: Veröff: SZ 2020/70

3 Ob 6/21kOGH25.02.2021

Vgl; Beisatz: Einzelfall. (T2)

2 Ob 194/22aOGH25.10.2022
1 Ob 51/23sOGH25.04.2023

Beisatz: Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht eine Besuchsbegleitung anordnen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen leidet die Mutter nach wie vor unter einer wahnhaften Störung mit psychopathologischen Auffälligkeiten und kann die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse ihres Sohnes nicht ausreichend erkennen und darauf eingehen. Zudem (mehrfach geäußerter) Wunsch des Sohnes, keine Änderung der Obsorge oder des Kontaktrechts haben und die Mutter (weiterhin) nur mit Besuchsbegleitung sehen zu wollen. (T4)

8 Ob 77/23sOGH29.08.2023

vgl<br/>Anm: Hier: Zur Wiederherstellung einer unbelasteten Vater-Kind-Beziehung.

6 Ob 198/23wOGH23.10.2023

vgl; Beisatz: Die Besuchsbegleitung eignet sich in erster Linie für die Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen nicht erziehendem Elternteil und Minderjährigem sowie auch als gelinderes Mittel vor einer gänzlichen Aussetzung des Kontaktrechts. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20031126_OGH0002_0030OB00238_03A0000_001

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