OGH 1Ob63/03a; 1Ob94/04m; 2Ob192/07k; 1Ob205/07i; 6Ob176/08p; 4Ob90/09b; 4Ob11/11p; 9Ob6/17y; 4Ob140/18v; 8Ob172/22k; 10Ob56/22s; 2Ob179/23x (RS0118507)

OGH1Ob63/03a; 1Ob94/04m; 2Ob192/07k; 1Ob205/07i; 6Ob176/08p; 4Ob90/09b; 4Ob11/11p; 9Ob6/17y; 4Ob140/18v; 8Ob172/22k; 10Ob56/22s; 2Ob179/23x25.10.2023

Rechtssatz

Während Art 5 EuGVÜ die Bestimmung des Erfüllungsorts dem auf den Vertrag anzuwendenden nationalen Recht überließ, wobei sich dieser nach der jeweils strittigen Leistungsverpflichtung bestimmte, wird durch Art 5 Abs 1 EuGVVO der Erfüllungsort für Kauf- und Dienstleistungsverträge autonom an Hand tatsächlicher Kriterien bestimmt. An diesem Ort können alle Ansprüche aus dem Vertrag eingeklagt werden. Derjenige Ort, an dem die für den jeweiligen Vertragstypus charakteristische Leistung erbracht worden ist oder zu erbringen gewesen wäre, ist Erfüllungsort im prozessualen Sinn.

Normen

EuGVÜ Art5
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5

1 Ob 63/03aOGH18.11.2003
1 Ob 94/04mOGH14.12.2004

Auch; Beisatz: Der in Art 5 Nr. 1 lit b EuGVVO festgelegte Erfüllungsort ist autonom an Hand tatsächlicher Kriterien zu bestimmen. Da nicht an rechtliche Kriterien (der lex causae) anzuknüpfen ist, ist beim Versendungskauf der Ort der tatsächlichen Ablieferung (Warenübernahme) bzw. der Bestimmungsort der Ware mangels abweichender Vereinbarung der Erfüllungsort. (T1)

2 Ob 192/07kOGH24.01.2008

Auch; Beisatz: Hier: Klage auf Zahlung des Werklohns. (T2)

1 Ob 205/07iOGH03.04.2008

Auch; Beisatz: Auf Art 57 UN-Kaufrecht ist bei einer Kaufpreisklage nicht mehr abzustellen, da der Lieferort - solange Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO angewendet wird, einheitlich für alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag maßgebend ist. (T3)

6 Ob 176/08pOGH01.10.2008

Beisatz: Nach Art 5 Abs 1 lit b EuGVVO hat die Bestimmung des Orts, an dem die Lieferung zu erfolgen hat, und damit des Erfüllungsorts nach tatsächlichen Kriterien zu erfolgen. (T4); Beisatz: Entscheidend ist dabei die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Parteien. (T5); Beisatz: Wie in diesem Zusammenhang die Vereinbarung der Parteien zu beurteilen ist, wonach die Ware von einem durch die Bestellerin (Klägerin) beauftragten und bezahlten Spediteur im Lager der Lieferantin abzuholen und auf ihre Kosten an die angegebene Adresse in Österreich zu befördern ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und hat keine über diesen hinausgehende Bedeutung. (T6)

4 Ob 90/09bOGH08.09.2009

Vgl auch; Veröff: SZ 2009/119

4 Ob 11/11pOGH09.08.2011

Vgl auch; Beisatz:Unter „Vertrag“ iSv Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO ist jede von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig, aber auch im Rahmen einer Einzel‑ oder Gesamtrechtsnachfolge eingegangene Verpflichtung zu verstehen. (T7); Beisatz: Gesetzliche Sekundärverpflichtungen, die (auch im Wege der Legalzession) an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten (zB Schadenersatz‑ und Rückerstattungsansprüche) fallen nur dann in den Anwendungsbereich von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO, wenn sie ihren Ursprung in der Verletzung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht haben und selbständig gerichtlich eingeklagt werden können. (T8); Beisatz: Die Bestimmung des Erfüllungsorts in den Fällen des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO hat nach der (materiellen) lex causae zu erfolgen. (T9)

9 Ob 6/17yOGH28.06.2017

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es kommt in diesem Bereich zu einer Zuständigkeitskonzentration. (T10)<br/>Beisatz: Entscheidend ist dabei die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Parteien. (T11)<br/>Beisatz: Bei Dienstleistungsverträgen mit mehreren Erfüllungsorten kommt es auf den Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung an. (T12)<br/>Beisatz: Gleiches gilt auch im Anwendungsbereich des Art 5 Nr 1 lit b LGVÜ 2007. (T13)<br/>Beisatz: Der nach tatsächlichen Kriterien zu bestimmende Erfüllungsort der charakteristischen Leistung lässt sich jeweils nur anhand der konkreten Umstände des einzelnen Vertragsverhältnisses festlegen. (T14)

4 Ob 140/18vOGH23.08.2018

Auch

8 Ob 172/22kOGH27.06.2023

vgl; Beisatz nur wie T5

10 Ob 56/22sOGH22.06.2023

Beisatz nur wie T5

2 Ob 179/23xOGH25.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20031118_OGH0002_0010OB00063_03A0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)