Normen
GmbHG §16 Abs2
ZPO §502 Abs1 HI2
ZPO §502 Abs1 HIII8
UGB 147
1 Ob 109/03s | OGH | 17.10.2003 |
9 Ob 33/04z | OGH | 15.09.2004 |
6 Ob 190/06v | OGH | 09.11.2006 |
Beisatz: Die Frage, ob dem Abberufungsbegehren die sittliche Rechtfertigung fehlt, wenn dem Mitgesellschafter selbst schwerwiegende Malversationen vorwerfbar sind, ist nicht generell beantwortbar. Es kommt dabei auf Art und Schwere der Verfehlungen sowie auf den Umstand an, inwieweit die Verfehlungen der einzelnen Mitgesellschafter in einem Verhältnis zueinander stehen. Auch die Belange der Gesellschaft sind zu berücksichtigen. (T1) |
6 Ob 213/07b | OGH | 17.12.2008 |
Beisatz: Im Allgemeinen ist ein wichtiger Grund für die Abberufung dann gegeben, wenn die Umstände das Verbleiben des Geschäftsführers unzumutbar machen. Dabei sind, insbesondere in Hinblick auf die Interessen der Gesellschaft, die Gesamtumstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen sämtlicher Gesellschafter zu würdigen. (T2); Beisatz: Zu würdigen ist auch das Schadenspotential der Fehlentwicklung, ihr vorübergehender oder dauernder Charakter. (T3); Beisatz: Hier: Erhebliche Rechtsfrage infolge Überschreitens des Bewertungsspielraums bei Abwägung der festgestellten Umstände bejaht. Die Tatsache, dass der Fremdgeschäftsführer der Holding-GmbH auch Vorsitzender der Privatstiftung (50%-Gesellschafterin der Holding-GmbH) ist und der festgestellte Vertrauensverlust der Gesellschaftergruppe des Klägers, bilden keinen Grund, der die weitere Tätigkeit des Fremdgeschäftsführers für die Gesellschaft unzumutbar machen würde. (T4) |
6 Ob 211/11i | OGH | 13.10.2011 |
Beis wie T2; Beis wie T3 |
6 Ob 219/18a | OGH | 24.01.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier: Liquidator. (T5) |
6 Ob 55/20m | OGH | 20.05.2020 |
Beis wie T2; Beisatz: Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung trifft den Kläger die Beweislast. (T6)<br/>Beisatz: Bei der Interessenabwägung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. (T7)<br/> |
6 Ob 201/20g | OGH | 18.02.2021 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Abberufung eines Liquidators gemäß § 89 Abs 2 GmbHG. (T8) |
6 Ob 130/23w | OGH | 30.08.2023 |
Beisatz: Aus dem Recht des Gerichtes, einen Liquidator aus wichtigem Grund abzuberufen, lässt sich kein Weisungsrecht des Gerichtes dahingehend ableiten, wie dieser seine Tätigkeit auszuüben hat. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_20031017_OGH0002_0010OB00109_03S0000_003
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