OGH 14Os82/03; 14Os115/03; 14Os128/03; 14Os138/03; 13Os118/03 (RS0117806)

OGH14Os82/03; 14Os115/03; 14Os128/03; 14Os138/03; 13Os118/0326.4.2023

Rechtssatz

Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt.

Normen

GRBG §2 Abs1
StGB §21
StGB §22
StGB §23
StPO §173 Abs2 B
StPO §180 Abs2
StPO §281 Abs1 Z11 Fall2 B

14 Os 82/03OGH24.06.2003
14 Os 115/03OGH09.09.2003

Vgl auch

14 Os 128/03OGH19.09.2003

Auch

14 Os 138/03OGH21.10.2003

Auch

13 Os 118/03OGH24.09.2003

Beisatz: Einzelne aus Sicht des Beschwerdeführers erörterungsbedürftige Umstände bei dieser Prognose nicht ausdrücklich erwähnt zu haben, kann der angefochtenen Entscheidung nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden. (T1)

11 Os 146/03OGH09.12.2003

Auch

11 Os 2/04OGH10.02.2004

Auch

13 Os 13/04OGH19.02.2004
13 Os 169/03OGH17.12.2003

Vgl auch

15 Os 34/04OGH31.03.2004

Auch; Beisatz: Das Gesetz versteht unter dem Begriff der bestimmten Tatsachen des § 179 Abs 4 Z 4 StPO nichts anderes als die deutliche Bezeichnung der den Ausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen tragenden Gründe - Gründe also, aus denen diese Prognose rechtsfehlerfrei abgeleitet werden konnte. (T2)

11 Os 66/04OGH15.07.2004

Vgl auch

14 Os 104/04OGH25.08.2004

Vgl auch; Beis wie T1

15 Os 22/05gOGH03.03.2005

Beis wie T2; Beisatz: Dabei kann die in der Begründung des Haftbeschlusses zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen (= bestimmten Tatsachen), welche erst in der Gesamtschau mit anderen die Prognoseentscheidung tragen, nach § 10 GRBG in Verbindung mit § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, eine als willkürlich kritisierte bestimmte Tatsache bildete erkennbar eine notwendige Bedingung für die Prognose. (T3)

11 Os 48/05aOGH06.05.2005

nur: Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahr darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich darstellt. (T4)

15 Os 121/05sOGH01.12.2005

Auch

14 Os 141/05zOGH09.01.2005

Auch

14 Os 9/06iOGH26.01.2006

Auch; nur T4

14 Os 19/06kOGH08.03.2006

Auch

11 Os 28/06mOGH24.05.2006

nur T4; Beis ähnlich wie T2

11 Os 41/06yOGH09.05.2006

Vgl auch

15 Os 71/06iOGH14.07.2006

Auch; nur T4

15 Os 86/06wOGH25.08.2006

Vgl auch; Beis wie T1

13 Os 88/06zOGH13.09.2006

Auch; nur T4; Beisatz: Ein vom Akteninhalt losgelöstes Beschwerdevorbringen stellt den Haftgrund nicht prozessförmig in Frage. (T5)

13 Os 97/06yOGH11.10.2006
13 Os 143/06pOGH09.01.2007
13 Os 125/06sOGH20.12.2006

Beisatz: Vorbehaltlich der in § 180 Abs 3 StPO genannten Tatumstände, welche jedenfalls in Rechnung zu stellen sind. (T6)

12 Os 148/06sOGH25.01.2007
11 Os 138/06pOGH23.01.2007
14 Os 48/07aOGH08.05.2007

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die rechtliche Annahme eines Haftgrundes kann dahin überprüft werden, ob die Prognoseentscheidung aus den im angefochtenen Beschluss angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. (T7)

13 Os 80/07zOGH16.07.2007

Beis wie T2; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: In der Annahme, aufgrund der mangelnden sozialen Integration des Angeklagten bestehe im Zusammenhalt mit der ihm nach dem - wenngleich noch nicht rechtskräftigen - Urteil und dem gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss nunmehr konkret drohenden Freiheitsstrafe die Gefahr, er werde flüchten oder sich verborgen halten, ist keine willkürlich begründete Prognose zu erblicken. (T8)

11 Os 88/07mOGH03.08.2007

Beisatz: Die irrige Annahme eines den Anlasstaten vorangegangenen Schuldspruches bewirkt keine Willkür der Prognoseentscheidung, wenn die vom Oberlandesgericht ins Treffen geführten weiteren Umstände bereits einen formell einwandfreien Schluss auf das Vorliegen des angezogenen Haftgrundes zulassen, und die verfehlte Konstatierung erkennbar keine notwendige Bedingung für Prognoseannahme darstellt. (T9)

13 Os 81/07xOGH16.07.2007
14 Os 120/07iOGH02.10.2007

Auch; Beis wie T7

11 Os 120/07tOGH23.10.2007

Auch; Beis wie T6

13 Os 114/07zOGH03.10.2007

Auch

14 Os 149/07dOGH04.12.2007

Auch; Beis wie T7

15 Os 148/07iOGH17.12.2007

Auch

14 Os 168/07yOGH30.01.2008

Auch; Beisatz: Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO in der Fassung Strafprozess-Reformgesetz (ab 2008) (§ 180 Abs 2 StPO in der Fassung vor 1. 1. 2008) genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar angesehen werden müsste. (T10)

12 Os 148/07tOGH29.11.2007

Auch; Beisatz: Die Beschwerde bekämpft eine unzureichende Würdigung der gegen den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr sprechenden Umstände und zieht aus diesen Umständen für den Angeklagten günstigere Schlüsse. Eine willkürliche Annahme des Haftgrundes wird damit nicht dargetan. (T11)

15 Os 151/07fOGH08.01.2008

Auch; Beisatz: Hier: Auslieferungshaft gemäß § 29 Abs 1 ARHG. Die Beschwerde zeigt keine Willkür der mängelfrei begründeten Annahme der Nichtausschließbarkeit des Haftgrunds der Fluchtgefahr auf. Im Übrigen ist - der Beschwerde zuwider - hiefür die Befürchtung maßgebend, der Angeklagte werde sich der Durchführung der Auslieferung (und nicht einer allfälligen - hier aber nicht aktuellen - österreichischen Strafverfolgung) entziehen. (T12)

13 Os 160/07iOGH09.01.2008

Auch; Beisatz: Die rechtliche Annahme einer der von § 180 Abs 2 StPO (in der Fassung vor BGBl I 2004/19; vgl nunmehr § 173 Abs 2 StPO) genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin geprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar („willkürlich") angesehen werden müsste. (T13)

14 Os 13/08fOGH19.02.2008

Auch; Beis wie T13; Beisatz: Solcherart kommt Aktenwidrigkeit nur dann in Betracht, wenn angesichts des aktenwidrig zitierten Beweises unklar bleibt, woraus der Haftgrund (die Prognoseentscheidung) im angefochtenen Beschluss tatsächlich abgeleitet wird. (T14)

11 Os 31/08fOGH27.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Bestimmte Tatsachen, auf die die Sachverhaltsannahme zu einem Haftgrund gegründet sein müssen, können sowohl äußere als auch innere - wie Charaktereigenschaften und Wesenszüge des Beschuldigten - Umstände sein, wobei sie sich jedenfalls aus dem aktuellen Einzelfall ergeben müssen und nicht bloß allgemeine Erfahrungstatsachen darstellen dürfen (WK-StPO § 180 Rz 28). (T15)

11 Os 29/08mOGH05.03.2008

Auch; Beis wie T10

14 Os 28/08mOGH14.03.2008

Auch; Beis wie T1; Beis wie T13

14 Os 31/08bOGH19.03.2008

Auch; Beis wie T13

11 Os 84/08zOGH11.06.2008

Auch; Beisatz: Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens ist in Betreff der Sachverhaltsannahmen für die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts von denjenigen des - wenngleich angefochtenen - Urteils auszugehen und die rechtliche Annahme der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren kann vom Obersten Gerichtshof nur dahin überprüft werden, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durften, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. (T16)<br/>Beisatz: Denn § 173 Abs 2 StPO verlangt nur, dass die angezogenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen, kennt als Vergleichsbasis des Willkürverbots mithin nur die in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen. Solche können sowohl äußere als auch innere Umstände - wie Charaktereigenschaften und Wesenszüge - sein, die sich aus dem aktuellen Einzelfall ergeben müssen und nicht bloß allgemeine Erfahrungstatsachen darstellen dürfen (WK-StPO § 180 [aF] Rz 28). (T17)

15 Os 60/08zOGH08.05.2008

Auch; Beis wie T13

12 Os 29/08vOGH18.03.2008

Auch; Beis wie T13

15 Os 110/08bOGH21.08.2008
11 Os 128/08wOGH10.09.2008

Auch

13 Os 160/08sOGH05.11.2008
13 Os 173/08bOGH17.12.2008

Auch

15 Os 178/08bOGH09.12.2008

Beis wie T3

14 Os 168/08zOGH03.12.2008
11 Os 17/09yOGH17.02.2009

Beis wie T3

15 Os 24/09gOGH04.03.2009

Beis wie T7

15 Os 3/09vOGH18.02.2009

Beis wie T11; Beisatz: Hier: Verdunkelungsgefahr. (T18)<br/>Beisatz: Denn die Prognose des Oberlandesgerichts, wonach - ungeachtet einer vorangegangenen theoretischen Möglichkeit zur Absprache - aus den im Beschluss näher dargelegten Gründen die Befürchtung einer zukünftigen Zeugenbeeinflussung gegeben sei, wurde ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen begründet und ist daher nicht willkürlich. (T19)

14 Os 184/08bOGH14.01.2009
11 Os 80/09pOGH23.06.2009

Beis wie T3

14 Os 22/09fOGH24.03.2009

Vgl; Beis wie T10; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Auslieferungshaft zur Sicherung des Strafvollzugs. (T20)

14 Os 43/09vOGH29.04.2009

Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Frühere Versuche, sich der Strafverfolgung zu entziehen, konnten auch im nunmehrigen Verfahrensstadium in die Erwägungen einbezogen werden, weil die vom Oberlandesgericht thematisierte Sicherung der Strafvollstreckung gleichwertiger Zweck der Untersuchungshaft ist. (T21)

14 Os 59/09xOGH04.06.2009

Auch; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Tatbegehungsgefahr. (T22)

14 Os 61/09sOGH10.06.2009

Auch; nur T4; Beis wie T2; Beis wie T16; Beisatz: Bei einer - wie hier aufgrund der Strafdrohung des § 75 StGB gegebenen - so genannten „bedingt-obligatorischen" Untersuchungshaft ist zu beachten, dass Umstände, die einen Haftgrund nicht annehmen lassen (§ 173 Abs 2 StPO), nicht gleichzusetzen sind mit solchen, die iSd § 173 Abs 6 StPO sein Vorliegen ausschließen. (T23)

14 Os 56/09fOGH26.05.2009

Beis wie T1

14 Os 51/09wOGH12.05.2009

Beis wie T16; Beis wie T17

14 Os 89/09hOGH25.08.2009

Auch; Beis wie T7

11 Os 140/09mOGH22.09.2009

Auch; Beis ähnlich wie T3

15 Os 16/10gOGH10.03.2010

Beis wie T3

12 Os 7/10mOGH16.02.2010

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T15; Beis wie T18

14 Os 16/10zOGH02.03.2010

Auch

15 Os 85/10dOGH21.07.2010

Auch; Beis wie T10

15 Os 82/10pOGH13.07.2010

Beis wie T3

15 Os 133/10pOGH13.10.2010

Auch

15 Os 165/10vOGH23.12.2010

Auch; Beis wie T1; Beis wie T13

15 Os 20/11xOGH16.03.2011

Auch; Beis wie T13

14 Os 44/11vOGH28.04.2011

Auch; Beis wie T1; Beis wie T13

15 Os 48/11iOGH29.04.2011

Auch; Beis wie T13

11 Os 89/11iOGH14.07.2011

Auch; Beis ähnlich wie T11

13 Os 92/11wOGH23.07.2011

Auch

11 Os 114/11sOGH13.09.2011

Vgl auch; Beisatz: Bei schlüssigen Unterlagen herrscht im Auslieferungsverfahren ein formelles Prüfungsprinzip. (T24)<br/>Beisatz: Hier: Auslieferungsverfahren zur Strafverfolgung. (T25)<br/>Beisatz: Hier: Zur Frage der Kautionshöhe. (T26)

15 Os 142/11pOGH31.10.2011

Auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T18; Beis wie T22

15 Os 3/12yOGH25.01.2012
15 Os 173/11xOGH12.01.2012

Auch; Beis wie T13; Beis wie T22

12 Os 26/12hOGH13.03.2012

Beisatz: Hier: § 173 Abs 2 StPO idF Strafprozess-Reformgesetz (ab 2008). (T27)<br/>Vgl Beis wie T10

11 Os 44/12yOGH03.05.2012

Vgl auch; nur ähnlich T4

15 Os 50/12kOGH10.05.2012

Vgl auch; Auch Beis wie T16

12 Os 53/12dOGH23.05.2012

Auch

13 Os 73/12bOGH10.07.2012

Auch; Auch Beis wie T6; Auch Beis wie T13

15 Os 83/12pOGH10.07.2012

Auch; Auch Beis wie T10

15 Os 129/12bOGH17.10.2012

Beis wie T13

14 Os 127/12aOGH29.01.2013

Vgl; Beis wie T16; Beis wie T17

14 Os 15/13gOGH14.02.2013

Vgl; Beis wie T16; Beisatz: Denn § 173 Abs 2 StPO verlangt nur, dass die angenommenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen, kennt als Vergleichsbasis des Willkürverbots mithin nur die in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen, weshalb auch eine bei dieser Prognose unterbliebene Erwägung einzelner aus Sicht eines Beschwerdeführers allenfalls erörterungsbedürftiger Umstände nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden kann. (T28)

11 Os 31/13pOGH04.03.2013

Auch

12 Os 59/13pOGH28.05.2013

Auch; Beis wie T27

14 Os 156/13tOGH05.11.2013

Vgl

13 Os 88/13kOGH17.09.2013

Auch; Auch Beis wie T1

15 Os 168/13iOGH20.12.2013

Beis wie T13

11 Os 8/14gOGH11.02.2014
11 Os 17/14fOGH24.02.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T13

14 Os 37/14vOGH09.04.2014

Vgl

15 Os 80/14zOGH08.07.2014

Auch

15 Os 43/15kOGH27.03.2015

Beis wie T11

15 Os 31/15wOGH25.03.2015

Auch; Beis wie T1

15 Os 56/16yOGH09.06.2016

Auch; Beisatz: Hier: Kriterien des § 170 Abs 1 Z 2 - 4 StPO in einer Festnahmeanordnung. (T29)

12 Os 106/17fOGH21.09.2017
14 Os 2/18bOGH15.01.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T11; Beis wie T17; Beis wie T28

15 Os 39/20dOGH27.04.2020

Vgl

14 Os 127/20pOGH15.12.2020

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T11; Beis wie T28

12 Os 30/21kOGH25.03.2021

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T17

15 Os 15/23dOGH21.02.2023

Vgl; Beis wie T13; Beis wie T28 nur: Das Unterbleiben der Erwägung einzelner aus Sicht des Beschwerdeführers allenfalls erörterungsbedürftiger Umstände kann nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden. (T30)

12 Os 42/23bOGH26.04.2023

vgl; Beisatz wie T11; Beisatz wie T30

Dokumentnummer

JJR_20030624_OGH0002_0140OS00082_0300000_001

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