Rechtssatz
Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt.
13 Os 118/03 | OGH | 24.09.2003 |
Beisatz: Einzelne aus Sicht des Beschwerdeführers erörterungsbedürftige Umstände bei dieser Prognose nicht ausdrücklich erwähnt zu haben, kann der angefochtenen Entscheidung nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden. (T1) |
15 Os 34/04 | OGH | 31.03.2004 |
Auch; Beisatz: Das Gesetz versteht unter dem Begriff der bestimmten Tatsachen des § 179 Abs 4 Z 4 StPO nichts anderes als die deutliche Bezeichnung der den Ausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen tragenden Gründe - Gründe also, aus denen diese Prognose rechtsfehlerfrei abgeleitet werden konnte. (T2) |
15 Os 22/05g | OGH | 03.03.2005 |
Beis wie T2; Beisatz: Dabei kann die in der Begründung des Haftbeschlusses zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen (= bestimmten Tatsachen), welche erst in der Gesamtschau mit anderen die Prognoseentscheidung tragen, nach § 10 GRBG in Verbindung mit § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, eine als willkürlich kritisierte bestimmte Tatsache bildete erkennbar eine notwendige Bedingung für die Prognose. (T3) |
11 Os 48/05a | OGH | 06.05.2005 |
nur: Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahr darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich darstellt. (T4) |
13 Os 88/06z | OGH | 13.09.2006 |
Auch; nur T4; Beisatz: Ein vom Akteninhalt losgelöstes Beschwerdevorbringen stellt den Haftgrund nicht prozessförmig in Frage. (T5) |
13 Os 125/06s | OGH | 20.12.2006 |
Beisatz: Vorbehaltlich der in § 180 Abs 3 StPO genannten Tatumstände, welche jedenfalls in Rechnung zu stellen sind. (T6) |
14 Os 48/07a | OGH | 08.05.2007 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die rechtliche Annahme eines Haftgrundes kann dahin überprüft werden, ob die Prognoseentscheidung aus den im angefochtenen Beschluss angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. (T7) |
13 Os 80/07z | OGH | 16.07.2007 |
Beis wie T2; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: In der Annahme, aufgrund der mangelnden sozialen Integration des Angeklagten bestehe im Zusammenhalt mit der ihm nach dem - wenngleich noch nicht rechtskräftigen - Urteil und dem gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss nunmehr konkret drohenden Freiheitsstrafe die Gefahr, er werde flüchten oder sich verborgen halten, ist keine willkürlich begründete Prognose zu erblicken. (T8) |
11 Os 88/07m | OGH | 03.08.2007 |
Beisatz: Die irrige Annahme eines den Anlasstaten vorangegangenen Schuldspruches bewirkt keine Willkür der Prognoseentscheidung, wenn die vom Oberlandesgericht ins Treffen geführten weiteren Umstände bereits einen formell einwandfreien Schluss auf das Vorliegen des angezogenen Haftgrundes zulassen, und die verfehlte Konstatierung erkennbar keine notwendige Bedingung für Prognoseannahme darstellt. (T9) |
14 Os 168/07y | OGH | 30.01.2008 |
Auch; Beisatz: Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO in der Fassung Strafprozess-Reformgesetz (ab 2008) (§ 180 Abs 2 StPO in der Fassung vor 1. 1. 2008) genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar angesehen werden müsste. (T10) |
12 Os 148/07t | OGH | 29.11.2007 |
Auch; Beisatz: Die Beschwerde bekämpft eine unzureichende Würdigung der gegen den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr sprechenden Umstände und zieht aus diesen Umständen für den Angeklagten günstigere Schlüsse. Eine willkürliche Annahme des Haftgrundes wird damit nicht dargetan. (T11) |
15 Os 151/07f | OGH | 08.01.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Auslieferungshaft gemäß § 29 Abs 1 ARHG. Die Beschwerde zeigt keine Willkür der mängelfrei begründeten Annahme der Nichtausschließbarkeit des Haftgrunds der Fluchtgefahr auf. Im Übrigen ist - der Beschwerde zuwider - hiefür die Befürchtung maßgebend, der Angeklagte werde sich der Durchführung der Auslieferung (und nicht einer allfälligen - hier aber nicht aktuellen - österreichischen Strafverfolgung) entziehen. (T12) |
13 Os 160/07i | OGH | 09.01.2008 |
Auch; Beisatz: Die rechtliche Annahme einer der von § 180 Abs 2 StPO (in der Fassung vor BGBl I 2004/19; vgl nunmehr § 173 Abs 2 StPO) genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin geprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar („willkürlich") angesehen werden müsste. (T13) |
14 Os 13/08f | OGH | 19.02.2008 |
Auch; Beis wie T13; Beisatz: Solcherart kommt Aktenwidrigkeit nur dann in Betracht, wenn angesichts des aktenwidrig zitierten Beweises unklar bleibt, woraus der Haftgrund (die Prognoseentscheidung) im angefochtenen Beschluss tatsächlich abgeleitet wird. (T14) |
11 Os 31/08f | OGH | 27.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Bestimmte Tatsachen, auf die die Sachverhaltsannahme zu einem Haftgrund gegründet sein müssen, können sowohl äußere als auch innere - wie Charaktereigenschaften und Wesenszüge des Beschuldigten - Umstände sein, wobei sie sich jedenfalls aus dem aktuellen Einzelfall ergeben müssen und nicht bloß allgemeine Erfahrungstatsachen darstellen dürfen (WK-StPO § 180 Rz 28). (T15) |
11 Os 84/08z | OGH | 11.06.2008 |
Auch; Beisatz: Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens ist in Betreff der Sachverhaltsannahmen für die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts von denjenigen des - wenngleich angefochtenen - Urteils auszugehen und die rechtliche Annahme der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren kann vom Obersten Gerichtshof nur dahin überprüft werden, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durften, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. (T16)<br/>Beisatz: Denn § 173 Abs 2 StPO verlangt nur, dass die angezogenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen, kennt als Vergleichsbasis des Willkürverbots mithin nur die in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen. Solche können sowohl äußere als auch innere Umstände - wie Charaktereigenschaften und Wesenszüge - sein, die sich aus dem aktuellen Einzelfall ergeben müssen und nicht bloß allgemeine Erfahrungstatsachen darstellen dürfen (WK-StPO § 180 [aF] Rz 28). (T17) |
15 Os 3/09v | OGH | 18.02.2009 |
Beis wie T11; Beisatz: Hier: Verdunkelungsgefahr. (T18)<br/>Beisatz: Denn die Prognose des Oberlandesgerichts, wonach - ungeachtet einer vorangegangenen theoretischen Möglichkeit zur Absprache - aus den im Beschluss näher dargelegten Gründen die Befürchtung einer zukünftigen Zeugenbeeinflussung gegeben sei, wurde ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen begründet und ist daher nicht willkürlich. (T19) |
14 Os 22/09f | OGH | 24.03.2009 |
Vgl; Beis wie T10; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Auslieferungshaft zur Sicherung des Strafvollzugs. (T20) |
14 Os 43/09v | OGH | 29.04.2009 |
Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Frühere Versuche, sich der Strafverfolgung zu entziehen, konnten auch im nunmehrigen Verfahrensstadium in die Erwägungen einbezogen werden, weil die vom Oberlandesgericht thematisierte Sicherung der Strafvollstreckung gleichwertiger Zweck der Untersuchungshaft ist. (T21) |
14 Os 59/09x | OGH | 04.06.2009 |
Auch; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Tatbegehungsgefahr. (T22) |
14 Os 61/09s | OGH | 10.06.2009 |
Auch; nur T4; Beis wie T2; Beis wie T16; Beisatz: Bei einer - wie hier aufgrund der Strafdrohung des § 75 StGB gegebenen - so genannten „bedingt-obligatorischen" Untersuchungshaft ist zu beachten, dass Umstände, die einen Haftgrund nicht annehmen lassen (§ 173 Abs 2 StPO), nicht gleichzusetzen sind mit solchen, die iSd § 173 Abs 6 StPO sein Vorliegen ausschließen. (T23) |
12 Os 7/10m | OGH | 16.02.2010 |
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T15; Beis wie T18 |
11 Os 114/11s | OGH | 13.09.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Bei schlüssigen Unterlagen herrscht im Auslieferungsverfahren ein formelles Prüfungsprinzip. (T24)<br/>Beisatz: Hier: Auslieferungsverfahren zur Strafverfolgung. (T25)<br/>Beisatz: Hier: Zur Frage der Kautionshöhe. (T26) |
15 Os 142/11p | OGH | 31.10.2011 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T18; Beis wie T22 |
13 Os 73/12b | OGH | 10.07.2012 |
Auch; Auch Beis wie T6; Auch Beis wie T13 |
14 Os 15/13g | OGH | 14.02.2013 |
Vgl; Beis wie T16; Beisatz: Denn § 173 Abs 2 StPO verlangt nur, dass die angenommenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen, kennt als Vergleichsbasis des Willkürverbots mithin nur die in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen, weshalb auch eine bei dieser Prognose unterbliebene Erwägung einzelner aus Sicht eines Beschwerdeführers allenfalls erörterungsbedürftiger Umstände nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden kann. (T28) |
13 Os 88/13k | OGH | 17.09.2013 |
Auch; Auch Beis wie T1 |
14 Os 2/18b | OGH | 15.01.2017 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T11; Beis wie T17; Beis wie T28 |
14 Os 127/20p | OGH | 15.12.2020 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T11; Beis wie T28 |
15 Os 15/23d | OGH | 21.02.2023 |
Vgl; Beis wie T13; Beis wie T28 nur: Das Unterbleiben der Erwägung einzelner aus Sicht des Beschwerdeführers allenfalls erörterungsbedürftiger Umstände kann nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden. (T30) |
12 Os 42/23b | OGH | 26.04.2023 |
vgl; Beisatz wie T11; Beisatz wie T30 |
Dokumentnummer
JJR_20030624_OGH0002_0140OS00082_0300000_001
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