OGH 15Os52/03 (RS0117620)

OGH15Os52/0331.1.2023

Rechtssatz

"Gehörig" ist die Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung, wenn sie den Voraussetzungen der §§ 79, 80 StPO entspricht. Danach ist sie an den Beschuldigten persönlich und zu eigenen Handen zuzustellen. Ob die Ladung gehörig ist, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen.

Normen

StPO §79
StPO §459

15 Os 52/03OGH15.05.2003
14 Os 89/03OGH05.08.2003

Vgl auch; Beisatz: Auch die für die Vorladung der Parteien zur Hauptverhandlung von § 79 Abs 1 erster Satz StPO verlangte Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers kann rechtswirksam durch Hinterlegung vorgenommen werden. (T1); Beisatz: Überprüfung der Zustellung durch aktenkundigen Zustellnachweis (§ 22 ZustG). (T2)

14 Os 39/16sOGH24.05.2016

Auch

11 Os 93/22vOGH31.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Zustellung einer Ladung nach Serbien. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20030515_OGH0002_0150OS00052_0300000_001

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