OGH 14Os31/03; 15Os117/13i; 12Os166/15a; 14Os104/21g; 12Os82/23k (RS0117568)

OGH14Os31/03; 15Os117/13i; 12Os166/15a; 14Os104/21g; 12Os82/23k7.9.2023

Rechtssatz

Nicht jede gefährliche Drohung begründet auch eine solche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Dafür ist vielmehr neben der Ausrichtung gegen die körperliche Unversehrtheit die Möglichkeit zum sofortigen Vollzug erforderlich.

Normen

StGB §142 C
StGB §201

14 Os 31/03OGH01.04.2003
15 Os 117/13iOGH21.08.2013

Auch; Beisatz: Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) ist durch das Vorhalten einer Schusswaffe gegen eine Bankangestellte und das mehrmalige Schlagen mit dem Pistolengriff gegen das Kassenpult gegeben. (T1)<br/>Beisatz: Hier: §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB. (T2)

12 Os 166/15aOGH03.03.2016
14 Os 104/21gOGH16.12.2021

Vgl

12 Os 82/23kOGH07.09.2023

vgl; Beisatz: Hier: zu § 21 Abs 3 StGB. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20030401_OGH0002_0140OS00031_0300000_001