Rechtssatz
Nicht jede gefährliche Drohung begründet auch eine solche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Dafür ist vielmehr neben der Ausrichtung gegen die körperliche Unversehrtheit die Möglichkeit zum sofortigen Vollzug erforderlich.
15 Os 117/13i | OGH | 21.08.2013 |
Auch; Beisatz: Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) ist durch das Vorhalten einer Schusswaffe gegen eine Bankangestellte und das mehrmalige Schlagen mit dem Pistolengriff gegen das Kassenpult gegeben. (T1)<br/>Beisatz: Hier: §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20030401_OGH0002_0140OS00031_0300000_001