Normen
1 Ob 306/02k | OGH | 24.02.2003 |
Veröff: SZ 2003/18 |
9 Ob 54/04p | OGH | 09.06.2004 |
Vgl |
1 Ob 177/05v | OGH | 22.11.2005 |
Beisatz: Ist dagegen der Bestandnehmer verhindert, das Bestandobjekt zu nutzen oder zu gebrauchen, obwohl es benutzbar ist, so fällt nach § 1107 ABGB ihm das Zinsrisiko zu, sodass er den Zins zu zahlen hat, obgleich er gar keinen oder nur einen verringerten Gebrauchsnutzen hat. (T1); Beisatz: Hier: Einschränkung des Gebrauchsnutzens des vermieteten Bestandobjekts infolge der - vom Vermieter nicht abwendbaren - Errichtung eines Gebäudekomplexes im unmittelbaren Nahebereich. (T2) |
7 Ob 253/09w | OGH | 03.03.2010 |
Auch; nur: Die Bestimmung des § 1096 Abs 1 ABGB ist auch Ausdruck einer Gefahrtragungsregel beim Bestandvertrag. Danach trifft den Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufällen beruhenden Umstände, die den Ausfall oder eine wesentliche Einschränkung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache zur Folge haben; er verliert daher ganz oder teilweise den Anspruch auf den Zins. (T3) |
5 Ob 176/23b | OGH | 19.12.2023 |
vgl; nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_20030224_OGH0002_0010OB00306_02K0000_001
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