OGH 1Ob306/02k; 9Ob54/04p; 1Ob177/05v; 7Ob253/09w; 5Ob176/23b (RS0117581)

OGH1Ob306/02k; 9Ob54/04p; 1Ob177/05v; 7Ob253/09w; 5Ob176/23b19.12.2023

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1096 Abs 1 ABGB ist auch Ausdruck einer Gefahrtragungsregel beim Bestandvertrag. Danach trifft den Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufällen beruhenden Umstände, die den Ausfall oder eine wesentliche Einschränkung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache zur Folge haben; er verliert daher ganz oder teilweise den Anspruch auf den Zins (hier: wesentliche Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache aufgrund von Immissionen, die durch die U-Bahnbauarbeiten eines Dritten verursacht wurden).

Normen

ABGB §1096 Abs1 C

1 Ob 306/02kOGH24.02.2003

Veröff: SZ 2003/18

9 Ob 54/04pOGH09.06.2004

Vgl

1 Ob 177/05vOGH22.11.2005

Beisatz: Ist dagegen der Bestandnehmer verhindert, das Bestandobjekt zu nutzen oder zu gebrauchen, obwohl es benutzbar ist, so fällt nach § 1107 ABGB ihm das Zinsrisiko zu, sodass er den Zins zu zahlen hat, obgleich er gar keinen oder nur einen verringerten Gebrauchsnutzen hat. (T1); Beisatz: Hier: Einschränkung des Gebrauchsnutzens des vermieteten Bestandobjekts infolge der - vom Vermieter nicht abwendbaren - Errichtung eines Gebäudekomplexes im unmittelbaren Nahebereich. (T2)

7 Ob 253/09wOGH03.03.2010

Auch; nur: Die Bestimmung des § 1096 Abs 1 ABGB ist auch Ausdruck einer Gefahrtragungsregel beim Bestandvertrag. Danach trifft den Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufällen beruhenden Umstände, die den Ausfall oder eine wesentliche Einschränkung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache zur Folge haben; er verliert daher ganz oder teilweise den Anspruch auf den Zins. (T3)

5 Ob 176/23bOGH19.12.2023

vgl; nur T3

Dokumentnummer

JJR_20030224_OGH0002_0010OB00306_02K0000_001

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