OGH 9ObA193/02a (RS0117073)

OGH9ObA193/02a25.1.2023

Rechtssatz

Verstöße gegen Art 141 EG (ex Art 119 EG-V), welcher nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar anwendbar ist, ziehen die Unwirksamkeit der davon betroffenen innerstaatlichen Gesetze, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträge nach sich.

Normen

EG Amsterdam Art141
EGV Maastricht Art119

9 ObA 193/02aOGH13.11.2002
9 ObA 256/02sOGH23.04.2003

Beisatz: Das Verbot der diskriminierenden Behandlung ist nicht nur für staatliche Stellen verbindlich, es erstreckt sich auch auf Kollektivverträge und Verträge zwischen Privatpersonen, die die abhängige Erwerbstätigkeit regeln. (T1)<br/>Beisatz: Art 141 EG gilt nach dem weiten Entgeltsbegriff des EuGH auch für betriebliche Pensionsregelungen (mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung des EuGH). (T2)<br/>Beisatz: Die Regelung, dass bei weiblichen Betriebsangehörigen im Gegensatz zu ihren männlichen Kollegen Dienstzeiten nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht auf die Mindestzeit von 10 Dienstjahren für die Betriebspension anrechenbar seien, diskriminiert Frauen unmittelbar auf Grund des Geschlechts beim Anschluss an das Betriebsrentensystem der Beklagten. (T3)

9 ObA 90/04gOGH01.12.2004

Auch

9 ObA 48/06hOGH25.06.2007

Vgl aber; Beisatz: Soweit von der Rechtsprechung geschlechtsspezifische Einkommensdifferenzen auch bei vor dem 1.1.1994 eingegangenen Arbeitsverhältnissen als diskriminierend beurteilt wurden, handelte es sich dabei um Anwendungen des Art 141 EG (ex Art 119 EGV) und betrafen diese Entscheidungen auch nur nach dem 1.1. 1994 entstandene Einkommensansprüche. Im vorliegenden Fall standen aber der beim Eintritt des Klägers im Jahre 1982 geltende KollV und folglich auch der damals abgeschlossene Angestelltenvertrag in voller Übereinstimmung mit der Rechtsordnung. (T4)

9 ObA 38/07iOGH07.02.2008

Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Die Gleichbehandlungsrahmen-RL 2000/78/EG und die dazu in Österreich ergangenen Ausführungsgesetze kennen keine Rückwirkungsbestimmungen, sodass es nicht unmittelbar einsichtig ist, wie ihre Anwendbarkeit auf die Frage des Erwerbs von Pensionsanwartschaften in den Jahren 1972 und 1973 begründet werden kann. (T5)

9 ObA 70/12bOGH24.09.2012

Vgl auch; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Das Verbot der Altersdiskriminierung gilt für Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen; dieser ist eröffnet, wenn die diskriminierende Behandlung einen unionsrechtlichen Bezug aufweist. (T6)<br/>Beisatz: Eine solche Konstellation ist unter anderem dann verwirklicht, wenn eine Diskriminierung einen von einer RL geregelten Bereich betrifft und die Frist für die Umsetzung der RL bereits abgelaufen ist. (T7)<br/>Beisatz: Im Anwendungsbereich des Unionsrechts entfaltet das Grundrecht auf Nichtdiskriminierung wegen des Alters unmittelbare Wirkung, sodass sich der Einzelne vor nationalen Gerichten einerseits direkt darauf stützen kann und andererseits nationale Gerichte verpflichtet sind, dieses Grundrecht direkt anzuwenden. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Altersdiskriminierung bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags. (T9)

9 ObA 11/15fOGH29.04.2015
9 ObA 10/15hOGH29.04.2015
9 ObA 84/15sOGH26.11.2015

Auch

9 ObA 98/16aOGH28.10.2016

Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen unmittelbar anzuwendendes Unionsrecht zieht die Unwirksamkeit des davon betroffenen Kollektivvertrags(-teils) nach sich. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Verstoß gegen Art 45 AEUV. (T11)

9 ObA 25/18vOGH27.02.2019

Beisatz: Hier: Pensionssystem des Kollektivvertrags für Angestellte der Banken und Bankiers (Pensionsreform 1961) in der Fassung 1997, hinsichtlich Frauen und Männern nach dem Diensteintritt bzw dem Lebensalter zum 31. 12. 1996 differenziert. (T12); Bemerkung: Siehe RS0132553 (T13); Veröff: SZ 2019/18

8 ObA 31/22zOGH25.01.2023

Vgl; nur wie T10

Dokumentnummer

JJR_20021113_OGH0002_009OBA00193_02A0000_001

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