OGH 5Ob143/02v; 5Ob60/03i; 5Ob9/09y; 5Ob99/11m; 5Ob45/23p (RS0117152)

OGH5Ob143/02v; 5Ob60/03i; 5Ob9/09y; 5Ob99/11m; 5Ob45/23p25.4.2023

Rechtssatz

Dass die Ausdehnung des Antrages auf weitere Miteigentümer im gerichtlichen Verfahren unzulässig ist, gilt jedenfalls dann nicht, wenn der Antrag vor der Schlichtungsstelle gegen die Person gerichtet ist, die im Mietvertrag als Hauseigentümer und Vermieter aufscheint (bzw gegen deren Rechtsnachfolger). Der Antrag ist dann dahin zu verstehen, dass er nur namentlich gegen den Mehrheitseigentümer (bzw dessen Rechtsnachfolger), inhaltlich aber gegen die "Vermieterseite" ("Hausinhabung", die tatsächlichen Vermieter) gerichtet ist, was die amtswegige Beiziehung der Minderheitseigentümer auch erst im gerichtlichen Verfahren ermöglicht und erfordert.

Normen

MRG §37 Abs1 Z8
MRG §39

5 Ob 143/02vOGH27.08.2002
5 Ob 60/03iOGH02.06.2003

Auch

5 Ob 9/09yOGH03.03.2009

Auch; Beisatz: Die Möglichkeit einer derartigen Umdeutung des Antrags ist aber eine Frage des Einzelfalls, die nur bei einer groben Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufwirft. (T1); Beisatz: Die zu 5 Ob 143/02v eingeräumte Zweifelsregel kann nicht gegen den erklärten Willen des Antragstellers angewendet werden. (T2)

5 Ob 99/11mOGH07.06.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

5 Ob 45/23pOGH25.04.2023

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20020827_OGH0002_0050OB00143_02V0000_001

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