OGH 10ObS43/01y; 10ObS150/01h; 9ObA135/02x; 10ObS284/02s; 10ObS17/03b; 10ObS18/03z; 9ObA90/04g; 10ObS112/04z; 9ObA6/05f; 9ObA65/05g; 9ObA165/13z; 9ObA2/14f; 9ObA11/17h; 9ObA9/23y; 10ObS71/23y (RS0115587)

OGH10ObS43/01y; 10ObS150/01h; 9ObA135/02x; 10ObS284/02s; 10ObS17/03b; 10ObS18/03z; 9ObA90/04g; 10ObS112/04z; 9ObA6/05f; 9ObA65/05g; 9ObA165/13z; 9ObA2/14f; 9ObA11/17h; 9ObA9/23y; 10ObS71/23y24.7.2023

Rechtssatz

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art 4 Abs 1 RL 79/7/EWG verbietet auch eine bloß mittelbare (indirekte) geschlechtsspezifische Diskriminierung. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH liegt eine mittelbare Diskriminierung bei Anwendung einer nationalen Maßnahme vor, die zwar neutral formuliert ist, tatsächlich aber in einem wesentlich höheren Prozentsatz die Angehörigen eines Geschlechtes gegenüber den Angehörigen des anderen Geschlechtes benachteiligt, sofern diese Maßnahme nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes zu tun haben. Es ist Aufgabe der nationalen Gerichte, das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen.

Normen

EWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007 allg

10 ObS 43/01yOGH28.06.2001

Veröff: SZ 74/116

10 ObS 150/01hOGH30.07.2001
9 ObA 135/02xOGH13.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Bei einer mittelbaren Diskriminierung knüpft die unterschiedliche Behandlung an ein grundsätzlich geschlechtsneutrales Merkmal an, läuft aber im Ergebnis auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung eines Geschlechts hinaus. (T1)

10 ObS 284/02sOGH14.01.2003

Vgl auch; nur: Es ist Aufgabe der nationalen Gerichte, das Vorliegen im Einzelfall zu prüfen. (T2)

10 ObS 17/03bOGH18.02.2003

Vgl auch; nur T2

10 ObS 18/03zOGH18.02.2003

Vgl auch; nur T2

9 ObA 90/04gOGH01.12.2004

Auch; Beisatz: Art141 EG sanktioniert nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Diskriminierungen. Eine solche liegt dann vor, wenn eine Regelung zwar unterschiedslos auf Männer und Frauen anzuwenden ist, die aber für die Person eines Geschlechtes wesentlich nachteiligere Wirkungen entfaltet als für Personen des anderen Geschlechtes und wenn diese nachteiligen Wirkungen auf dem Geschlecht oder der Geschlechterrolle beruhen. Eine mittelbare Diskriminierung liegt dann nicht vor, wenn die Unterscheidung aus objektiven sachlichen Gründen (= Rechtfertigungsgründen) erfolgt. (T3); Beisatz: Die Tatsache, dass wesentlich mehr weibliche Arbeitnehmerinnen als männliche Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt sind und daher nicht in den Genuss der Erschwerniszulage kommen, indiziert, dass eine mittelbare Diskriminierung vorliegt. Somit wäre es Sache des Arbeitgebers aufzuzeigen, dass eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gleichwertiger Arbeit gegeben ist. (T4)

10 ObS 112/04zOGH25.01.2005

Vgl; Beisatz: Die Regelung des Zurechnungszuschlags (§ 261a ASVG idF vor dem ASRÄG 1997) bewirkt keine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Die Berechnung des Zurechnungszuschlags von der Stichtagsbemessungsgrundlage gemäß § 238 ASVG und nicht von der Gesamtbemessungsgrundlage gemäß § 240 ASVG berücksichtigt, dass sich bei während der Kindererziehungszeiten nicht gleichzeitig erwerbstätigen Müttern oder Vätern der Effekt zeigt, dass sich die Bemessungsgrundlage durch die zusätzlich berücksichtigten Versicherungsmonate verringert. Diese Maßnahme und die Begrenzung des Zurechnungszuschlags, die beide objektiv nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben, sind geeignete Mittel, die der Gesetzgeber zur Erreichung des mit dem Zurechnungszuschlags verfolgten sozialpolitischen Ziels (Erhöhung des Steigerungsbetrags) in vertretbarer Weise bei einer Durchschnittsbetrachtung für erforderlich ansehen durfte. (T5)

9 ObA 6/05fOGH29.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Eine mittelbare Diskriminierung liegt dann vor, wenn eine Regelung zwar unterschiedslos auf Männer und Frauen anzuwenden ist, aber für Personen eines Geschlechts wesentlich nachteiligere Wirkungen entfaltet als für Personen des anderen Geschlechts und diese nachteiligen Wirkungen auf dem Geschlecht oder der Geschlechterrolle beruhen. (T6)

9 ObA 65/05gOGH30.09.2005

Vgl auch; Beisatz: Eine mittelbare Diskriminierung liegt dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. (T7)

9 ObA 165/13zOGH29.04.2014

Vgl auch; Beisatz: Entscheidend für das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung ist nur die Maßgeblichkeit von scheinbar „neutralen“ Kriterien, aber nicht, ob sich der Entscheidungsträger der typischen Verknüpfung mit dem verpönten Kriterium bewusst ist. (T8); Veröff: SZ 2014/49

9 ObA 2/14fOGH25.06.2014

Auch; Beisatz: Ob eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach § 5 Abs 2 GlBG durch eine Versetzung bewirkt wird, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T9)<br/>

9 ObA 11/17hOGH24.05.2017
9 ObA 9/23yOGH31.05.2023

vgl

10 ObS 71/23yOGH24.07.2023

Beisatz: Hier: Keine mittelbare Diskriminierung durch die Regelung, wonach die Zeit, in der das Dienstverhältnis karenziert war und sich die Klägerin auch keiner Kinderbetreuung widmete, nicht als Zeit einer Erwerbstätigkeit oder als gleichgestellte Zeit im Sinn des § 24 Abs 2 KBGG anzusehen ist. (T10)

Dokumentnummer

JJR_20010628_OGH0002_010OBS00043_01Y0000_004

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