OGH 9ObA135/02x

OGH9ObA135/02x13.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Ernst Viehberger und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gabriele N*, Angestellte, * vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei V* Gesellschaft mbH, * vertreten durch Lansky & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 21.801,85), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 20. Feber 2002, GZ 8 Ra 5/02t‑27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits‑ und Sozialgerichtes Wien vom 26. August 2001, GZ 29 Cga 218/00s‑20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2002:E67533

 

Spruch:

I. Der Schriftsatz mit Urkundenvorlage vom 21. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.189,44 (darin EUR 198,24 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Rechtliche Beurteilung

Zu I: Die Klägerin legte mit Schriftsatz vom 21. Juni 2002 nach Ablauf der Revisionsfrist ein Gutachten der Gleichbehandlungskommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen vor.

Nach ständiger Rechtsprechung steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind selbst dann unzulässig, wenn sie noch innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht werden (RIS‑Justiz RS0041666). Gegen dieses Einmaligkeitsprinzip verstößt die Klägerin mit ihrem nachgetragenen Schriftsatz.

Zu II. Das Berufungsgericht hat eine verschlechternde Versetzung der Klägerin im Sinne des § 101 zweiter Satz ArbVG genauso zutreffend verneint wie eine mittelbare Diskriminierung der Klägerin im Sinn des § 2 Abs 1 Z 5 oder 6 Gleichbehandlungsgesetz. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach der die Beurteilung einer verschlechternden Versetzung einen Vergleich der Gesamtsituation des Arbeitnehmers vor und nach der Versetzung erfordert, wobei nach objektiven Kriterien abzuwägen ist, ob der vorgesehene neue Arbeitsplatz als Ganzes gesehen für den betroffenen Arbeitnehmer ungünstiger ist als sein derzeitiger bzw früherer (RIS‑Justiz RS0021232, zuletzt 9 ObA 372/97i). Das Berufungsgericht verkennt auch keineswegs, dass der Verlust einer relativ selbständigen Position eine verschlechternde Versetzung sein kann (EvBl 1993/201), doch ist den Vorinstanzen dahin beizupflichten, dass die von der Klägerin subjektiv höherwertig empfundene frühere Tätigkeit bei objektiver Betrachtung keine höhere Selbständigkeit mit sich gebracht hat als die jetzige Tätigkeit. Desgleichen konnte die Klägerin nicht unter Beweis stellen, dass mit ihrem neuen Tätigkeitsbereich ein Imageverlust einherging. Die subjektive Einschätzung der Klägerin vermag hingegen eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nicht zu begründen (9 ObA 32/98s).

Da beide Vorinstanzen das Klagebegehren abgewiesen haben, kann überdies dahingestellt bleiben, ob das Begehren in der vorliegenden Form überhaupt zulässig gewesen wäre (vgl 9 ObA 255/99m).

Die Klägerin stützt ihr Begehren außerdem auf eine ‑ ausdrücklich nicht unmittelbare, sondern nur mittelbare ‑ geschlechtliche Diskriminierung. Hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 2 Abs 1 Z 5 Gleichbehandlungsgesetz erweist sich das Begehren schon deshalb als verfehlt, weil § 2a Abs 5 Gleichbehandlungsgesetz für derartige Verstöße einen in Geld zu bemessenden Schadenersatzanspruch vorsieht (Smutny/Mayr, Gleichbehandlungsgesetz 222).

Bei einer mittelbaren Diskriminierung, wie von der Klägerin vorgebracht, knüpft die unterschiedliche Behandlung an ein grundsätzlich geschlechtsneutrales Merkmal an, läuft aber im Ergebnis auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung eines Geschlechts hinaus (Smutny/Mayr aaO 192 ff). Das Vorbringen der Klägerin lässt indes jedwedes Sachsubstrat dahin vermissen, dass aus der Karenz zurückkehrende oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmende Arbeitnehmerinnen generell schlechteren Arbeitsbedingungen ausgesetzt werden als andere, insbesondere vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Vielmehr begnügt sich die Klägerin mit dem Hinweis auf die ihrer Meinung nach verschlechternde Versetzung. Soweit sich das Klagebegehren auch auf Diskriminierung stützt, ist dieses ‑ ohne Verbesserungsmöglichkeit ‑ unschlüssig geblieben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

 

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