Rechtssatz
Ein Begehren auf Rückzahlung zuviel gezahlter Unterhaltsbeiträge ist nicht im Außerstreitverfahren, sondern im streitigen Verfahren geltend zu machen.
7 Ob 164/00v | OGH | 20.12.2000 |
Auch; Beisatz: Der Anspruch auf Rückforderung von zu Unrecht geleisteten Unterhaltsbeiträgen aus dem Titel des Schadenersatzes (hier: wegen mutwilliger Prozessführung) ist im streitigen Verfahren zu behandeln. (T1) |
2 Ob 220/11h | OGH | 28.06.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Antrag auf Ausfolgung eines erliegenden Geldbetrags als Rückzahlung der vom Antragsteller bevorschussten Unterhaltsleistungen. (T2) |
6 Ob 145/13m | OGH | 28.08.2013 |
Auch; Beisatz: Die Aufrechnungseinrede ist daher unzulässig. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20001128_OGH0002_0040OB00293_00T0000_002
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