OGH 7Ob328/99g; 7Ob162/14w; 7Ob66/18h; 7Ob61/23f (RS0114210)

OGH7Ob328/99g; 7Ob162/14w; 7Ob66/18h; 7Ob61/23f24.5.2023

Rechtssatz

Bei Willenserklärungen des Gegners des Versicherungsnehmers ist darauf abzustellen, ob diese ihrer Natur nach bereits den Keim eines nachfolgenden Rechtsstreites in sich tragen und somit "streitträchtig" sind (hier: behaupteter Verstoß des Vertragspartners des Versicherungsnehmers).

Normen

ARB 1994 Art2.3
ARB 1994 Art3.2
ARB 2011 Art3.2
Rechtsschutzversicherung allg

7 Ob 328/99gOGH15.09.2000
7 Ob 162/14wOGH05.11.2014

Auch

7 Ob 66/18hOGH24.05.2018

Auch; Beisatz: Nicht jeder noch so ferne Zusammenhang des Rechtsstreits mit der Willenserklärung reicht aus. Vielmehr muss der Rechtsstreit geradezu typische Folge der Willenserklärung sein. (T1); Beisatz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit Zeit oder Umfang der Rückstellungsverpflichtung werden adäquat kausal durch die das Bestandverhältnis beendende Willenserklärung verursacht. (T2)

7 Ob 61/23fOGH24.05.2023

Beisatz: Hier: behauptete testamentarische Einräumung eines Vermächtnisses (T3)

Dokumentnummer

JJR_20000915_OGH0002_0070OB00328_99G0000_002

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