OGH 6Ob144/00w; 6Ob102/01w; 6Ob165/03p; 6Ob307/03w; 6Ob84/10m; 2Ob44/16h; 2Ob182/19g; 2Ob80/22m; 2Ob65/23g (RS0113948)

OGH6Ob144/00w; 6Ob102/01w; 6Ob165/03p; 6Ob307/03w; 6Ob84/10m; 2Ob44/16h; 2Ob182/19g; 2Ob80/22m; 2Ob65/23g20.4.2023

Rechtssatz

Die Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Hofes ist nach objektiven Kriterien zu prüfen, wobei es auf eine durchschnittliche Wirtschaftsführung und nicht auf die konkrete Bewirtschaftungsart des Erblassers oder des präsumtiven Hofübernehmers ankommt. Maßgeblich ist, welches landwirtschaftliche Nettoeinkommen (als rechnerische Größe) aus dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von einem durchschnittlichen Landwirt bei ortsüblicher Bewirtschaftung erzielt werden kann.

Unter landwirtschaftlichem Einkommen versteht die Rechtsprechung jenes Einkommen, das sich aus der Summe vom Reinertrag, vermehrt um den Lohnanspruch der Besitzerfamilie und verringert um Schuldzinsen und Ausgedingsbelastungen ergibt.

Normen

AnerbenG §1 Abs1

6 Ob 144/00wOGH28.06.2000

Veröff: SZ 73/104

6 Ob 102/01wOGH21.06.2001

nur: Die Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Hofes ist nach objektiven Kriterien zu prüfen, wobei es auf eine durchschnittliche Wirtschaftsführung und nicht auf die konkrete Bewirtschaftungsart des Erblassers oder des präsumtiven Hofübernehmers ankommt. Maßgeblich ist, welches landwirtschaftliche Nettoeinkommen (als rechnerische Größe) aus dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von einem durchschnittlichen Landwirt bei ortsüblicher Bewirtschaftung erzielt werden kann. (T1)

6 Ob 165/03pOGH27.11.2003

nur: Maßgeblich ist, welches landwirtschaftliche Nettoeinkommen (als rechnerische Größe) aus dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von einem durchschnittlichen Landwirt bei ortsüblicher Bewirtschaftung erzielt werden kann. (T2)

6 Ob 307/03wOGH25.11.2004

nur T1

6 Ob 84/10mOGH24.06.2010

Vgl

2 Ob 44/16hOGH17.03.2016

Vgl; Beisatz: Unmaßgeblich ist hingegen, welches Einkommen der testamentarisch bedachte Alleinerbe und potenzielle Anerbe in seinem Hauptberuf bezieht. (T3)<br/>

2 Ob 182/19gOGH06.08.2020

nur T1

2 Ob 80/22mOGH30.05.2022

nur T1

2 Ob 65/23gOGH20.04.2023

nur T1<br/>Beisatz: Bei der Ertragsberechnung iSd § 1 AnerbenG sind auch die Erträge von Unternehmen nach § 2 Abs 3 AnerbenG miteinzubeziehen, weil sich der Betriebsumfang nach § 2 AnerbenG richtet. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20000628_OGH0002_0060OB00144_00W0000_002

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