OGH 4Ob269/99h; 8Ob101/04t; 1Ob128/06i; 1Ob213/07s; 4Ob162/20g; 7Ob145/23h (RS0112571)

OGH4Ob269/99h; 8Ob101/04t; 1Ob128/06i; 1Ob213/07s; 4Ob162/20g; 7Ob145/23h22.11.2023

Rechtssatz

Die Alleinbenützung der gemeinschaftlichen Sache durch einen Miteigentümer ist keine ausschließliche und damit titellose Benützung, solange kein Gebrauchsinteresse der anderen Miteigentümer besteht, weil das Gebrauchsrecht des Miteigentümers einer (eine beschränkte Gebrauchsmöglichkeit eröffnenden) gemeinschaftlichen Sache nur durch den konkreten Gebrauch der anderen Miteigentümer beschränkt wird.

Normen

ABGB §828

4 Ob 269/99hOGH19.10.1999

Veröff: SZ 72/150

8 Ob 101/04tOGH11.11.2004

Auch; Veröff: SZ 2004/159

1 Ob 128/06iOGH17.10.2006

Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Nutzung einer Liegenschaft, die im Miteigentum mehrerer Person steht und die realrechtlich mit anderen Liegenschaften verbunden ist, sind auch die Beeinträchtigungen der Liegenschaften zu berücksichtigen, zu deren Gutsbestand das Miteigentum als Realrecht gehört. (T1); Beisatz: Hier stellt das mit der Intensivierung des Betriebs des Ausschanks verbundene erhöhte Verkehrsaufkommen über den gemeinsamen Hofraum eine tatsächliche wie auch eine rechtliche Veränderung dessen bisherigen Gebrauchs dar, die rechtswidrig ist. (T2)

1 Ob 213/07sOGH26.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unentgeltliche Nutzung einer von mehreren Wohnungen durch einen Miteigentümer der Liegenschaft. (T3)

4 Ob 162/20gOGH20.10.2020

Vgl

7 Ob 145/23hOGH22.11.2023

Beisatz: Ohne Beanspruchung eines konkreten Gebrauchs durch den klagenden Miteigentümer liegt keine titellose Benützung durch die anderen Miteigentümer vor. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Faktischer Gebrauch eines Einfamilienhauses durch den ehemaligen Gatten der Klägerin (beide je Hälfteeigentümer) gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19991019_OGH0002_0040OB00269_99H0000_001

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